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Mehrkosten bei Pauschalpreisvertrag

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Darum geht's: Der Auftragnehmer vereinbart im Rahmen eines individual vertraglich geschlossenen Pauschalpreisvertrages mit dem Auftraggeber, dass er die Statikunterlagen geprüft hat und der Auftraggeber für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht aufkommen werde.In der Folge wird ein Prüfstatiker hinzugezogen, der zahlreiche weitere Auflagen zur Bauausführung vorgibt. Das Bauvorhaben verdoppelt sich um mehrere 100.000 Euro, wobei vornehmlich die Anforderungen des Prüfingenieurs für Statik zur erheblichen Planungs- und massiven Massenmehrung geführt haben. Der Auftragnehmer macht diese Mehrkosten klageweise geltend mit der Begründung, dass er keineswegs das diesbezügliche Risiko übernommen habe. Der Auftragnehmer unterliegt in allen Instanzen.Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung vom 28.05.2015 (BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – VII, ZR 128/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) aus, dass Mehrkosten grundsätzlich auch beim Detailpauschalvertragersatz verlangt werden können, insbesondere dann, wenn ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar sei. Andererseits kann ein Auftragnehmer auch das Risiko übernehmen, welches sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergebe. Wenn es Aufgabe des Auftragnehmers ist, die Durchführbarkeit der Konstruktion im Einzelnen zu prüfen, bevor er sein entsprechendes Angebot abgibt und dann auch insbesondere mit dem Bau beginnt, übernimmt er auch die diesbezügliche Verantwortung. Dann steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch auf Mehrvergütung oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zu, wenn es aufgrund der Anforderung des Prüfstatikers zu erheblichen Planungsmehrkosten, massiven Massenmehrung und einer Bauzeitverlängerung kommt.Praxistipp: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Auftragnehmer auch ein erkennbares lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht hinnehmen darf. Die sich ergebenden Zweifelsfragen aus einem Angebot sind zu klären. Das Gericht ist regelmäßig kein Korrektiv für solche Unwägbarkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer in Folge der Unklarheit oder Unvollständigkeit einer vertraglichen Abrede keine entsprechende Kalkulation vorgenommen hat.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.

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