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"Mehrwertsteuersenkung auf 16 Prozent"

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Das zweites Corona-Steuerhilfegesetz hat bis zum Ende des Jahres die Umsatzsteuer, genannt Mehrwertsteuer, von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Dies sind die steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corana-Krise, wie es in dem Gesetz lautet. Mit der Steuersenkung soll der Konsum angekurbelt werden und so mancher Verbraucher, der bekanntlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird sich deswegen gerade jetzt die lange ersehnte neue Waschmaschine oder Heimkino-Anlage anschaffen, falls er ohne wesentliche Einbußen im Einkommen bisher gut durchgekommen ist.Folgen für die Praxis: Sind positive Effekte auch für die Baubranche zu erwarten? Dies ist insbesondere bei Aufträgen interessant, die jetzt vergeben werden können und auch bis Ende des Jahres abgearbeitet sind. Denn hierbei ist klar, dass sie in den Zeitraum fallen. Das Bundesfinanzministerium weist in den FAQ auf seiner Webseite jedoch darauf hin, dass es insbesondere bei längerfristigen Handwerkerleistungen und auch beim Hausbau darauf ankommt, wann die Leistungen beendet werden. Enden sie innerhalb des Zeitraums von 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, so gilt insgesamt der gesenkte Umsatzsteuersatz. Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass bei Abschlagszahlungen der insgesamt geltende Umsatzsteuersatz bei Beendigung der Leistung anzuwenden ist und dies gegebenenfalls in der Schlussrechnung zu korrigieren ist. Dies betrifft Bauunternehmen auch dann, wenn sie (zufällig oder gemäß Bauzeitenplan) gerade jetzt mit jahrelang geplanten oder mit Nachträgen veränderten Bauleistungen fertig werden. Andersherum betrifft dies heute abgeschlossene Verträge, die im Frühjahr 2021 abgearbeitet und beendet sein werden.Bei Architektenverträgen stellt sich die Frage, ob man wegen der unterschiedlichen Projektstadien beginnend mit der Konzeptentwicklung, "Zielfindung" der Vorplanung und Entwurfsplanung, der Ausschreibung mit Werkplanung, der Bauüberwachung und gegebenenfalls der sich an die Fertigstellung des Bauwerks anschließenden Betreuung "Leistungsphase 9" unterschiedlich abrechnen kann. der Anwendungserlass des Bundesministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder (Dok.-Nr. 2020/0610691 vom 30. Juni 2020) führt hierzu aus, dass bei echten Teilleistungen (nach steuerrechtlichem Begriffsverständnis) unterschiedliche Umsatzsteuersätze bestehen können. Dieser steuerrechtliche Begriff darf jedoch nicht mit dem honorarrechtlichen Begriff und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu "Teilerfolgsschulden" gleichgesetzt werden. Nach dem steuerrechtlichen Verständnis bestehen Teilleistungen nur dann, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert worden sein.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Damit sind so hohe Hürden gesetzt, dass allenfalls über hinsichtlich der Teilabnahmeregelung des novellierten Bauvertragsrechts für ab dem 1. Januar 2018 abgeschossene Architektenverträge in § 650 s BGB nachgedacht werden kann, Teilleistungen (nach steuerrechtlichem Begriffsverständnis) anzunehmen.-----------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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