Rechteck

Muss Auftragnehmer Baumangel beseitigen, auch wenn Bauherr Mangelbeseitigung ergebnislos selbst versucht hat?

von:

Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht´s: Ausgangspunkt jeder Betrachtung für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Vorliegen von Baumängeln ist stets, dass der Auftragnehmer zur Herstellung einer mangelfreien Bauleistung verpflichtet ist und bleibt. Er muss die bestellte Bauleistung so herstellen, dass es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Bauleistung so herzustellen, dass sie sich für die im Bauvertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Auftraggeber nach Art der geschuldeten Bauleistung auch erwarten kann.Erfüllt die Bauleistung des Auftragnehmers diese Eigenschaften nicht, so liegt ein Mangel vor. Will der Bauherr einen Mangel rügen, so reicht es aus, dass er die Symptome eines Mangels beschreibt. Die Mängelursachen braucht er nicht zu benennen. Die Mängelreche des Bauherrn führen zu allererst zu der Verpflichtung des Auftragnehmers den Baumangel im Wege der sogenannten "Nacherfüllung" zu beseitigen. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff in § 635 BGB im Hinblick auf die primäre Verpflichtung des Auftragnehmers, die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen auch zu erfüllen. Der Begriff der Nacherfüllung knüpft hieran an und zeigt die primäre Leistungspflicht. Der Auftragnehmer bleibt auf Dauer des Vertrages stets verpflichtet, die geschuldete Beschaffenheit seiner Leistung herzustellen und zwar solange, bis die Verjährung eingetreten ist.Liegt ein Mangel vor, so geht es generell zunächst darum, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nacherfüllunggegeben wird, seine geschuldete Leistung vom Mangel durch Nachbesserung zu befreien. Dieses Recht verliert der Aufragnehmer nur, wenn er die Nacherfüllung verweigert hat, sie nachhaltig fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbarist, was nur angenommen werden kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, die den Auftraggeber berechtigen, die weitere Zuarbeit des Auftragnehmers zu untersagen.Was gilt aber nun, wenn der Auftragge-ber zunächst den Mangel ohne oder mit Kenntnis des Auftragnehmers versucht hat zu beseitigen, dies jedoch fehl schlägt, er dann auf den Auftragnehmer wieder zurückkommt und ihn auffordert, den Mangel zu beseitigen.Auch in einem solchen Fall bleibt der Auftragnehmer zur Nacherfüllung und Beseitigung seines Mangels verpflichtet. Ihm ist das Recht hierzu vom Auftraggeber einzuräumen. Wenn der Auftragnehmer den Mangel verschlechtert hat so steht allerdings zur Diskussion, dass der Auftragnehmer die Aufwendung ersetzt verlangen kann, die erforderlich sind, um diese Verschlechterung zu beseitigen. Für die Mangelbeseitigung seines Fehlers hat der Auftragnehmer allerdings alleine aufzukommen.Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber mit seinem eigenen Versuch der Mangelbe-seitigung erfolgreich war. Mangelbesei-tigungskosten kann er von dem Auftragnehmer nur verlangen, wenn er die Selbstvornahme betreibt, nachdem der Auftragnehmer sein Nacherfüllungsrecht verloren. Kanzlei: R. J. Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbB,Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Gerüstbauer mit Fahrerlaubnis C/CE, Sarstedt Heisede  ansehen
Bauleiter und Oberbauleiter/in im Straßen- und..., Leipzig, Halle  ansehen
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen