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"Muss ein bauleitender Architekt auch einfache Bauarbeiten überwachen?"
von: Rechtsanwalt & Notar A.D.Prof. Rudolf JochemWeit gefehlt! Vom bauleitenden Architekten wird insbesondere bei der Baudurchführung in Einzelvergaben erwartet, dass er den Bauunternehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Arbeiten in die Bauaufgabe vor Ort einweist, den Bauablauf stichprobenartig überprüft und vor allem eine Endkontrolle der Bauleitung vornimmt, bevor der Bauhandwerker des Nachfolgegewerkes in seine Aufgabe eingewiesen wird.
Es liegt auf der Hand, dass der Ausführungsfehler des Einbaus einer zu kleinen Pflanzgrube bei Einhaltung der beschriebenen Sorgfaltspflichten in jedem Falle unterblieben wäre. Diese Vertragsverletzung führt zur Schadensersatzpflicht des bauleitenden Architekten, der die Kosten für den Ausbau, die Entsorgung und Neuausrichtung der Pflanzgruben mit Baumbepflanzung zu tragen hat. Er kann zwar hierfür einen Ausgleich von dem Handwerker verlangen, der entgegen des Plans zu kleine Pflanzquartiere eingebaut hat. Dem Bauherrn bleibt er jedoch in voller Höhe des Schadens verpflichtet.
Praxishinweis: Ein bauleitender Architekt ist gut beraten, seine bauleitenden Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Dazu gehört die Einweisung in die Bauaufgabe bei Arbeitsbeginn, stichprobenartige Kontrollen der Arbeiten während der Baudurchführung und eine Endkontrolle. Nur so kann er im Schadensfall nachweisen, dass er seinen Pflichten als bauleitender Architekt nachgekommen ist und dies insbesondere dann, wenn er seine Begehungsprotokolle regelmäßig seinem Bauherrn in Kopie überlässt.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden