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"Muss ein bauleitender Architekt auch einfache Bauarbeiten überwachen?"

von: Rechtsanwalt & Notar A.D.Prof. Rudolf Jochem
Darum geht's: Wie häufig muss ein bauleitender Architekt eigentlich an der Baustelle sein und die Bauarbeiten überwachen? Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt sehr vom Einzelfall ab. Mit der Problematik hat sich erst jüngst das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigt und in seinem Urteil vom 8. Oktober 2020, Az.: 9 U 1945/19, hierzu die Grundsätze aufgezeigt. Der bauleitende Architekt wurde zu Schadensersatz verurteilt, weil er die Ausführung von Pflanzgruben zur Aufnahme von Stieleichen zugelassen hat, die entgegen der Planung mit einem Ausmaß von 3 x 3 x 1,5 m, nur mit 2 x 2 x 0,9 m ausgeführt wurden. Die gleichwohl eingebauten Stieleichen entwickelten sich nicht und starben ab.Das OLG Koblenz ließ die Verteidigung des Architekten nicht gelten, der sagte, dass er solche selbstverständlichen Ausführungsarbeiten nicht habe überwachen müssen.
Rechteck Recht und Normen

Weit gefehlt! Vom bauleitenden Architekten wird insbesondere bei der Baudurchführung in Einzelvergaben erwartet, dass er den Bauunternehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Arbeiten in die Bauaufgabe vor Ort einweist, den Bauablauf stichprobenartig überprüft und vor allem eine Endkontrolle der Bauleitung vornimmt, bevor der Bauhandwerker des Nachfolgegewerkes in seine Aufgabe eingewiesen wird.

Es liegt auf der Hand, dass der Ausführungsfehler des Einbaus einer zu kleinen Pflanzgrube bei Einhaltung der beschriebenen Sorgfaltspflichten in jedem Falle unterblieben wäre. Diese Vertragsverletzung führt zur Schadensersatzpflicht des bauleitenden Architekten, der die Kosten für den Ausbau, die Entsorgung und Neuausrichtung der Pflanzgruben mit Baumbepflanzung zu tragen hat. Er kann zwar hierfür einen Ausgleich von dem Handwerker verlangen, der entgegen des Plans zu kleine Pflanzquartiere eingebaut hat. Dem Bauherrn bleibt er jedoch in voller Höhe des Schadens verpflichtet.

Praxishinweis: Ein bauleitender Architekt ist gut beraten, seine bauleitenden Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Dazu gehört die Einweisung in die Bauaufgabe bei Arbeitsbeginn, stichprobenartige Kontrollen der Arbeiten während der Baudurchführung und eine Endkontrolle. Nur so kann er im Schadensfall nachweisen, dass er seinen Pflichten als bauleitender Architekt nachgekommen ist und dies insbesondere dann, wenn er seine Begehungsprotokolle regelmäßig seinem Bauherrn in Kopie überlässt.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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