Rechteck

Neue BGH-Rechtsprechung zu Mängelrechten vor Abnahme

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Bisher war größtenteils klar, dass die echten Mängelrechte wie zum Beispiel Selbstvornahme und Minderung erst nach Annahmeerklärung geltend gemacht werden können. Dies stellte Bauherren vor die Aufgabe sich entscheiden zu müssen, die Abnahme zu erklären, obwohl sie das Werk für wesentlich mangelbehaftet hielten. Auch wenn sie sich dabei natürlich ihre Rechte vorbehielten, mochten Bauherren diese irgendwie widersinnige Vorgehensweise nicht.Als Bauherr hat man sich dann lieber so beholfen, dass man sich auf ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis gestützt hat, was eine Abnahme entbehrlich machen sollte, um dann auch ohne "echte" Abnahme Mängelrechte geltend machen zu können.Mit seiner Entscheidung vom 19.01.2017 Aktenzeichen VII ZR 301/13 hat der BGH nun konkretisiert, ob und wie ein solches Vorgehen funktioniert.Bedeutung für die Praxis: Es hat Gründe, dass die Mängelrechte nicht bereits vor Abnahme geltend gemacht werden können. Die Baufirmen sollen davor geschützt werden, dass der Bauherr unpassend in den Bauablauf hineinfunkt. Ein Bauherr kann sich gegen einen Baumangel nicht sofort wenden, wenn dieser im Rahmen des gewöhnlichen Bauablaufs bis zur Fertigstellung behoben sein wird. Um Streitigkeiten über Wahrscheinlichkeiten und Zukunftsprognosen zu verhindern sind die Mängelrechte daher zunächst ganz ausgeschlossen. Nur in eindeutigen Fällen besteht die Möglichkeit des § 323 Abs. 4 BGB wonach zurückgetreten werden kann, wenn klar ist, dass Erfüllung nicht eintreten wird. Der Bundesgerichtshof stellt entsprechend diesem Sinne klar, dass eine Abnahmeerklärung dann nicht Voraussetzung für die Mängelrechte ist, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller wegen der vorliegenden Mängel nicht mehr Erfüllung, Nacherfüllung oder Kostenvorschuss zur Selbstvornahme verlangt, sondern "nur" Kompensation oder Abgeltung durch Schadensersatz oder Minderung.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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