Rechteck

Neuregelung der Gesamtschuld nach § 650t des neuen Bauvertragsrechts 2018

von:

Rechtsanwalt/Notar Johannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Seit den 1960er Jahren gibt es eine baurechtliche Gesamtschuld. Diese hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Leben gerufen um, Architekten und Ingenieure davor zu bewahren, wegen Planungsfehlern oder Überwachungsversäumnissen allein für Schäden und Baumängel aufkommen zu müssen, obwohl eine Baufirma durch ihre mangelhafte Bauleistung auch einen Beitrag zum Mangel/Schaden geleistet hatte. Denn ohne Gesamtschuld musste der vom Bauherrn in Anspruch genommene Schadensverursacher für den ganzen Schaden allein aufkommen und hatte keinen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schuldner. Seit über 50 Jahren besteht der Ausgleichsanspruch nun allerdings, wobei der BGH folgende Überlegung hinsichtlich der Gesamtschuld hatte:Bauunternehmer schulden ein körperliches Werk: das mangelfreie Bauwerk. Architekten schulden etwas anderes, nämlich das geistige Werk in Gestalt einer Planung, die ein mangelfreies Bauwerk ermöglicht und das geistige Werk einer Überwachung, die körperliche Baumängel nicht entstehen lässt oder rechtzeitig erkennt und rügt. Zunächst sind sie also keine Gesamtschuldner, weil sie etwas anderes und nicht dasselbe schulden. Später hingegen, also im Haftungsfall, schulden sie jedenfalls aus Sicht des Bauherrn aber etwas ähnliches, nämlich die Kompensation für den Mangel bzw. den Schaden. Der Bauunternehmer schuldet dann zunächst Nacherfüllung (als Naturalleitung bzw. als Tätigkeit) und der Architekt Schadensersatz (in Geld). Diese Schulden dienen beide der Kompensation des Bauherrn und sind nach der Rechtsprechung des BGH daher so ähnlich, dass dann ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Dies führt dazu, dass der geschädigte Bauherr nach seiner Wahl sich einen Schuldner aussuchen kann, der dann an ihn seine Kompensationsleistung leisten muss und damit den Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner (in Geld) erwirbt. Bedeutung für die Praxis: Die baurechtliche Gesamtschuld hatte in der Praxis häufig dazu geführt, dass Bauunternehmen zahlen mussten, obwohl sie ihr Recht auf Nachbesserung (als Naturalleistung) eigentlich noch gehabt hätten. Denn Bauherren nahmen vermehrt den Architekten in die Haftung und konnten so ihre Kompensation in Geld erreichen, ohne dass sie vorher eine Frist an den Architekten oder die Baufirma hätten setzen müssen. Danach hatte der Architekt seinen Ausgleichsanspruch gegen die Baufirma, der in Geld besteht und zwar unabhängig davon, ob eine Frist gesetzt war oder nicht. Dies empfanden die Bauunternehmen als unfaire Rechtslage. Mit § 650t des zukünftigen BGB hat der Gesetzgeber nun Abhilfe geschaffen, wonach der Architekt so lange nicht an den Bauherrn zahlen muss, so lange nicht eine Frist an das Bauunternehmen gesetzt ist und erfolglos verstrichen ist.Dies wird vermutlich dazu führen, dass zukünftig wieder häufiger Nacherfüllungsfristen gesetzt werden. Dem in Naturalleistung nacherfüllenden Bauunternehmer wird sich dann auch vermehrt die Frage stellen, wie er seinen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, weil er ja dann den Bauherrn allein kompensiert hat. Der Ausgleichsanspruch besteht immer in Geld, sodass er Kostenzuschüsse zu seiner Nacherfüllung verlangen kann. Bestand ein Planungsfehler, so hat er diesen Zuschusszahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn selbst, da er ihm keine mangelfreie Planung über seinen Architekten besorgt hat. Bestand ein Überwachungsfehler, so hat er den Zuschusszahlungsanspruch gegenüber dem Architekten oder Ingenieur direkt. Die Verjährungsfragen des Ausgleichsanspruchs sind kompliziert und werden im Rechteck gesondert besprochen werden.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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