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Nicht prüffähige Schlussrechnung, Abrechnung durch den Auftraggeber

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Erst die Schlussrechnung schafft Gewissheit darüber, welcher Werklohn auf den letzten Cent genau geschuldet ist. Damit ist sie ein Dokument, dem für die Vertragsabwicklung eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt.

Es versteht sich daher fast von selbst, dass die Schlussrechnung für den Auftraggeber (AG) prüfbar sein muss (Vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/B).

Denn womöglich ergibt sich aus der mit Nachweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B) in der Reihenfolge der Leistungsverzeichnispositionen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) und Nachträgen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B) versehenen Rechnungsaufstellung, dass mit Abschlagszahlungen, die zum Ende der Schlussrechnung aufaddiert sind, bereits ein größerer Geldbetrag eingenommen wurde, als letztlich geschuldet ist und verlangt werden darf.

Dann müsste der Auftragnehmer (AN) dem AG unberechtigte Beträge zurückzahlen.

Bedeutung für die Praxis: Die theoretische Möglichkeit, dass durch Abschlagsrechnungen, die nicht so "kleinlich" aufgestellt sind, wie die prüfbare Schlussrechnung, mehr eingenommen wird, als geschuldet ist, führt zu zwei Rechtsfolgen. Erstens kann der AG für den Fall, dass gar keine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt wird, seine gesamten Abschlagszahlungen zurückverlangen. Denn so haben die Vertragsparteien nicht "gewettet"! Die abschlagsweisen Zahlungen erfolgen sozusagen vor dem Vorbehalt, dass später "richtig" bzw. endgültig schlussgerechnet wird. Nach Rückzahlung aller Abschläge und späterer prüfbarer Schlussrechnungsstellung ist diese dann selbstverständlich durch den AG zum richtigen Betrag "wieder" zu begleichen.

Zweitens kann der AG sich auch selbst Gewissheit über die genaue Summe verschaffen, um ein Hin- und Herzahlen zu ver-meiden. Gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B kann der AG dem AN eine selbst aufgestellte Schlussrechnung übersenden. Dies erfolgt nach Fristsetzung an den AN als eigentlich für die Abrechnung zuständigen Vertragsteil. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 24.07.2013 (Aktenzeichen: 13 U 594/12) entschieden, dass diese Rechnungsstellung durch den AG zwar auch für den AN seinerseits prüfbar sein muss. Zeichnungen zum Aufmaß oder Ähnliches muss der AG dabei indes häufig nicht erstellen. Auch gilt keine Prüffrist für den AN, nach deren Ablauf die Rechnung erst fällig würde. Bei Rechnungsstellung durch den AG tritt Fälligkeit sofort ein und damit auch die ggf. frühere Verjährung der Zahlungsforderung.

Übrigens: Die Kosten, die dem AG entstehen, weil er selbst eine Abrechnung aufstellen muss, kann er von dem Werklohn abziehen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB Wiesbaden

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