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Pauschalpreisvereinbarung

von: Rechtsanwältin Grit Diercks-Oppler
Rechteck Recht und Normen

Darum geht`s: Auftraggeber verlangen von Auftragnehmern immer wieder, dass sie einen Pauschalpreis anbieten und auch Auftragnehmer sehen in einer Pauschalpreisabrede oftmals einen Vorteil. Die Frage bei diesen Vereinbarungen ist immer, ob sich im Nachhinein noch etwas an der Höhe der Vergütung ändern lässt.Bei Pauschalpreisabreden muss man grundsätzlich den Globalpauschalvertrag und den Detailpauschalvertrag unterscheiden. Bei dem Globalpauschalvertrag handelt es sich in der Regel um eine funktionelle Leistungsbeschreibung und die Parteien einigen sich auf einen bestimmten Preis. Bei dem Detailpauschalvertrag hingegen handelt es sich um ein Leistungsverzeichnis nach Einheitspreisen und die Parteien vereinbaren für die Leistungen eine pauschale Vergütung.Wie beim Einheitspreisvertrag auch werden die Massen bei einem Detailpauschalvertrag im Einzelnen ausgewiesen. In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass die Massenannahmen nicht stimmen. Je nachdem, ob die Massen zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden, besteht bei dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer das Bedürfnis, die Vergütung zu ändern. Die Frage ist, ob ein Anspruch auf Vergütungsänderung besteht. Das OLG Brandenburg (Urteil vom 11.06.2014) hat entschieden, dass bei einer detailliert beschriebenen Leistung kein Anspruch auf Vergütungsanpassung auf Seiten des Auftraggebers besteht, wenn die Massen zu hoch angesetzt wurden.Folgen für die Praxis: Das OLG Brandenburg prüfte, ob den Vertragsparteien das Festhalten an der Pauschalpreisabrede zuzumuten sei. Eine Unzumutbarkeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmen. Denn die Rechtsnatur der Pauschalpreisabrede bedinge, dass die Parteien eine Risikoaufteilung vorgenommen haben. Der Auftragnehmer trägt bei einer solchen Abrede das Risiko, dass sich die Massen erhöhen und der Auftraggeber trägt das Risiko, dass sich die Massen vermindern. Wenn sich im Verlauf des Bauvorhabens herausstellt, dass die Massen zu hoch angesetzt waren und der Auftraggeber deshalb – gemessen an einem Vertrag, bei dem leistungsgenau abgerechnet wird – zu viel bezahlt, so realisiert sich lediglich das von ihm bei Vertragsschluss gewollte Risiko. An diese Risikoübernahme ist der Auftraggeber gebunden. Er kann sich deshalb nicht, wenn dieses Risiko eintritt, darauf berufen, dass nun eine leistungsgerechte Abrechnung erfolgen solle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Massen so erheblich abweichen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten an dem vereinbarten Pauschalpreis nicht mehr zuzumuten ist. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Position an, in der die Massen abweichen, sondern auf den gesamten Vertrag. Erst wenn die Vergütung für den gesamten Vertrag in einem Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht und diese Abweichung die Zumutbarkeitsgrenze – die im Einzelfall zu bestimmen ist – überschreitet, darf der Auftraggeber eine Anpassung des Pauschalpreises verlangen.Die Rechtsprechung des OLG Brandenburg findet nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen Anwendung. Haben die Parteien zusätzlich noch weitere Leistungen vereinbart, so fallen diese nicht unter die Pauschalpreisabrede.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft Münchenwww.bohlaw.de

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