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Privatgutachterkosten der Nachtragserstellung nicht erstattungsfähig

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Höchst kontrovers wird vor Gerichten seit Jahren diskutiert, ob die Kosten eines Privatgutachters, die der Auftragnehmer zur Ermittlung seiner Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, vom Auftraggeber als Teil der Mehrkosten zu erstatten sind.Der Meinungsstand zu dieser Frage war höchst uneinheitlich. Teilweise wurde die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B abgelehnt. Eine vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht hat eine Erstattung dieser Kosten als Teil der Mehrvergütung bejaht.Eine vermittelnde Auffassung hat eine Erstattungsfähigkeit der Kosten danach differenziert, ob es sich um externe Kosten handelt, die grundsätzlich erstattungs-fähig seien, wenn sie erforderlich seien, oder um interne Kosten, die nicht vom Auftraggeber zu vergüten seien. Mit Urteil vom 22.10.2020 hat der BGH nunmehr entschieden, dass Kosten eines Privatgutachtens zur Ermittlung der Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B nicht als Teil der Mehrkosten vom Auftraggeber zu erstatten sind (BGH, Urteil vom 22.10.2020, VII ZR 10/17).Insbesondere handele es sich nicht alleine deswegen um Mehrkosten i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B, weil sie vom Auftragnehmer zunächst nicht einkalkuliert worden seien und auch nicht werden konnten. Auch eine Erstattung auf der Grundlage der Bestimmung in § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B sei nicht begründet.Praxis Tipp: In seiner oben zitierten Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass ggfs. ein prozessualer Erstattungsanspruch des Auftragnehmers besteht. Dieser wird in der Regel zu bejahen sein, wenn die vorprozessual entstandenen Aufwendungen, mögen sie auch aus nachträglicher Sicht im Ergebnis der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient haben, primär zu dessen Abwendung bestimmt waren (s. BGH, Urteil vom 11.12.1986, III ZR 268/85).------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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