RECHTECK

Produkthaftung im Schadensfall

von:

RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler

Rechteck Recht und Normen

Darum geht`s: Die Firma D mit Sitz in Deutschland, produziert Radlader. Die Firma F in Frankreich erwirbt einen Radlader der Firma D, von einem französischen Händler. Nach einem knappen Jahr kommt es auf einer deutschen Baustelle der französischen Firma F zu einem Unfall. Während des Transports von Sand mit dem Radlader löst sich die Schaufel und begräbt teilweise Fahrzeuge und Geräte unter sich. Menschen kommen zum Glück nicht zu Schaden. Bei der Suche nach der Ursache für den Unfall wird festgestellt, dass die Halterung der Schaufel gebrochen ist. Es wird eine Materialuntersuchung angeordnet deren Ergebnis ist, dass der verarbeitete Stahl aufgrund von Herstellungsfehlern spröde und rissig war, so dass es bei der Nutzung zu einer vorzeitigen Ermüdung und in Folge zu Rissen kam, die zu dem Bruch führten. Den Stahl hatte die Firma D von der Firma P aus Polen bezogen. Die Firma D möchte aus Produkthaftung klagen. Welches Gericht ist zuständig?

Folgen für die Praxis: Grundsätzlich hat derjenige, der durch ein fehlerhaft produziertes Produkt einen Schaden erleidet, stets zwei Möglichkeiten: Er klagt aus dem Vertrag oder er klagt direkt gegen den Hersteller aus dem Produkthaftungsgesetz. Im deutschen Recht bestimmt § 1 Abs. 1 ProdHaftG, dass der Hersteller eines fehlerhaften Produktes den Schaden zu ersetzen hat, der durch das fehlerhafte Produkt entstanden ist. Im Beispielsfall trat der Schaden in Deutschland auf, der Verkauf des Radladers erfolgte in Frankreich und die Herstellung des mangelhaften Stahls fand in Polen statt. In welchem europäischen Mitgliedsstaat muss die Firma D nun Klage erheben?

Entscheidung des Gerichts: Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache "Kainz" entschieden, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation die Klage der Firma D in Polen zu erheben ist (EuGH "Kainz" Urteil vom 14.01.2014 Rs. C-45/13). Dieser Entscheidung lagen die folgenden Überlegungen zu Grunde: Wird ein Anspruch aufgrund eines Schadens geltend gemacht, der in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Gemeinschaft spielt, so regelt sich die Zuständigkeit nach der Verordnung 44/2001 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen).

Art. 5 Nr. 3 sieht als Gerichtsstand für eine unerlaubte Handlung den Ort vor, an dem das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Daneben befasst sich noch eine zweite Vorschrift mit der Produkthaftung, die Verordnung 864/2007 (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Für die Produkthaftung wird in Art. 5 Abs. 1 lit. b) unterschieden zwischen der Frage des "Inverkehrbringens" und der Frage des "Erwerbs".

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass sich die Verordnung 864/2007 über die außergerichtliche Zuständigkeit nachrangig zu der Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit ist. Der Ort des Erwerbs (also Frankreich, denn der Radlader wurde in Frankreich gekauft) spiele deshalb keine Rolle. Es komme nach Art. 5 Nr. 3 allein auf die Frage an, an welchem Ort das schädigende Ereignis eingetreten sei. Das schädigende Ereignis ist im Falle der Produkthaftung nicht automatisch identisch mit dem Ort des Unfalls. Handelt es sich bei dem Ort des Unfalls und dem Ort der Herstellung des fehlerhaften Produktes um zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten, so hat der Ort der Herstellung des Produktes Vorrang. Hergestellt wurde der mangelhafte Stahl in Polen, so dass die Firma D die Klage aus Produkthaftung in Polen erheben muss.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

Rechtsanwälte Partnerschaft München

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