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Prüfung von AGBs im Vergabeverfahren

von: RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler
Rechteck Vergaberecht

Darum geht's: Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGBs, können im deutschen Recht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. In bestimmten Situationen, z. B. für Verbraucherverträge, gibt es ein so genanntes Verbandsklagerecht. Das bedeutet der Einzelne ist nicht darauf angewiesen, für seinen Vertrag durchzukämpfen, dass eine ihn unangemessene benachteiligende Klausel durch das Gericht für unwirksam erklärt wird, sondern dies wird vom Verbraucherverband übernommen. Im deutschen Recht hat die Rechtsprechung es bisher abgelehnt, ein solches Verbandsklagerecht gegen allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem Vergabeverfahren verwendet werden, anzuerkennen.AGB werden auch in einem Vergabeverfahren verwendet. In welcher Art und Weise sie formuliert sein müssen, wird teilweise im Vergaberecht geregelt. So bestimmen z. B. § 9 und § 9 EG VOB/A, dass auf Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden soll, wenn Mängel bei der Leistung voraussichtlich nicht eintreten werden. Der Auftraggeber ist in dem Ver-ga-beverfahren verpflichtet, die Zuverlässigkeit, Sachkunde, und Leistungsfähig-keit sorgfältig zu prüfen. Er kann deshalb im Regelfall davon ausgehen, dass der Auftragnehmer sowohl pünktlich als auch mangelfrei leistet und es deshalb nicht erforderlich ist, dass Mängel der Leistung eintreten. Bei beschränkten Ausschreibung mit einer Auftragssumme (nicht dem Gesamtauftragswert, sondern der Wert des Auftrags des einzelnen Loses!) bis 250.000 Euro netto darf in der Regel keine Sicherheit verlangt werden. Verlangt der Auftraggeber sie dennoch, so muss er begründen, aus welchem Grund er eine Sicherheitfür erforderlich hält. Handelt es sich um einen Sektorenauftraggeber, so können unterhalb der Schwellenwerte die Regeln des§ 9 VOB/A gelten. Die Sektorenverordnung selbst enthält für Vergabeverfahren ab Erreichung der Schwellenwerte keine Regelungen. Enthalten die Vergabeordnungen keine Vorgaben zu AGBs, dann bedeutet das nicht, dass der Auftraggeber vollkommen frei bei der Festlegung ist. Die AGBs unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 305 BGB, dem Recht der AGBs.Die Rechtslage ermöglicht den Bietern, Rügen gegen unzumutbare allgemeine Geschäftsbedingungen zu erheben. In der Praxis kosten diese Rügen zu viel Zeit und zu viel Geld und haben zudem aus Sicht der Bieter eher einen negativen Effekt: Er glaubt sich beim Auftraggeber unbeliebt zu machen (was nicht immer richtig ist, manche Auftraggeber verwenden ihre unzulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sie Änderungen der Rechtslage nicht mitbekommen haben und nehmen rechtzeitige Hinweis gern auf).Folgen für die Praxis: Ein Verbandsklagerecht könnte diese Situation ändern. Es muss nicht mehr der Einzelne in Erscheinung treten sondern der Verband. Dieser sucht sich ein beliebiges Vergabeverfahren heraus, prüft die darin verwendeten Bedingungen und könnte Rüge oder Klage erheben, wenn er der Auffassung ist, dass eine dieser Bedingungen seine Mitglieder unangemessen benachteiligt. Ein solches Verbandsklagerecht würde für beide Seiten Vorteile bringen: Die Bauwirtschaft wäre nicht mehr darauf angewiesen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens oder aber erst nach Vertragsschluss vertragsrechtliche Fragen zu klären, was den Mittelstand finanziell ganz erheblich entlasten würde.Öffentliche Auftraggeber hätten den Vorteil, dass sie zunehmend auf rechtlich abgesicherte allgemeine Geschäftsbedingungen zurückgreifen könnten und so das Risiko der Verzögerung des Vergabeverfahrens und einer streitigen vertraglichen Auseinandersetzung minimiert würde.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft, Münchenwww.bohlaw.de

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