Rechteck

Rechtschutz im Vergaberecht

von:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger

Rechteck Vergaberecht

Darum geht's: Wenn der Staat einschließlich seiner Untergliederungen, Kommunen/Landkreise oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts also "die öffentliche Hand" Aufträge an private Unternehmen vergibt, ist sie an bestimmte Regeln gebunden. Einerseits nimmt sie am Marktgeschehen teil und wird wie eine Privatperson tätig. Andererseits gilt für die öffentliche Hand Vergaberecht, was der öffentlichen Hand eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreibt.

Die vergaberechtlichen Regelungen waren ursprünglich reine haushaltsrechtliche Regelungen ohne Außenwirkung. Im Laufe der Zeit haben sich drei Vergabeordnungen herausgebildet die Regeln für die Vergabe von Bauleistungen (VOB) von Lieferungen und Dienstleistungen (VOL) und von freiberuflichen Leistungen (VOF). Sie kommen im unterschiedlichen Ausmaß zur Geltung.

Eine öffentliche Auftragsvergabe hat entweder- allein internen haushaltsrechtlichen Vorgaben standzuhalten oder- unterfällt dem auf der Grundlage der EU-Vergaberichtlinien definierten Anwendungsbereich mit der Folge, dass ein EU-weites Vergabeverfahren erfolgen muss. Welches Regime gilt, hängt von dem festgesetzten Auftragswert dem sogenannten Schwellenwert ab.

Oberhalb der Schwellenwerte haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Vor Zuschlagserteilung kann die Überprüfung des Vergabeverfahrens durch Stellung eines Nachprüfantrags an die Vergabekammer erzwungen werden.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte existiert kein spezieller vergaberechtlicher Primärrechtschutz, sondern nur die allgemeinen zivil- oder verwaltungsprozessualen Rechtsinstrumente (wobei mehr und mehr Landesvergabegesetze normiert werden, die Nachprüfungsstellen für Bauleistungen und für Lieferungen und Leistungen vorsehen, so z. B. § 20 Abs. 1 des zum 01.03.2015 in Kraft getretenen Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz).

Parallel zum Rechtschutz vor der Vergabekammer kann übrigens eine formlose Beschwerde an die Europäische Kommission gerichtet werden, um die Einleitung eines Beanstandungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland in die Wege zu leiten.

Folgen für die Praxis: Wird durch die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Zuschlagserteilung verzögert und entsteht dadurch dem Verfügungsgegner ein Schaden, ohne dass sich später die Rechtsmäßigkeit der Verfügung erweist, macht sich der Antragsteller ggfs. schadensersatzpflichtig. Da nicht alle Landgerichte den gleichen Prüfungsmaßstab anlegen, besteht praktisch ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Letztlich ist in alle vergaberechtlichen Streitfällen der Gang zum vergaberechtlich qualifizierten Anwalt dringend zu empfehlen.


Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden.

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