RECHTECK

Schadensbeseitigungbei Glasfaserkabeln

von:

RechtsanwaltHermann Röder

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Ein leider häufiger Schadensfall: Entlang von Bahn- und Autobahntrassen verlaufen oft auch Kabel für Telekommunikation, heute zumeist Lichtwellenleiter ("Glasfaserkabel"). Trotz mehr oder weniger sorgfältiger Spartenerkundung werden solche Kabel bei Tiefbauarbeiten häufig beschädigt. Die Eigentümer und Betreiber der Kabelanlagen verlangen dann regelmäßig nicht nur den Ersatz von punktuellen Reparaturkosten (Einbau von Reparaturmuffen, Spleißen etc.), sondern den Komplettaustausch längerer Kabelabschnitte (sog. "Regellängen"), hierdurch verursachte Planberichtigungskosten, allgemeine Unkostenpauschalen, Ersatz für merkantile oder technischer Wertminderung u. Ä. Begründet wird dies oft damit, dass durch die punktuelle Reparatur eine Signaldämpfung eintrete und auch bleibe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Faserspleiße mit Reparaturmuffen zu einer Dämpfung des Signals führen und dass reine Netzbetreiber über keine eigene Systemreserve (Dämpfungsreserve) verfügen, durch die die genannten Nachteile ausgeglichen werden.

Entscheidung des Gerichts: Im Einklang mit einer seit Jahren bestehenden Rechtsprechung anderer Obergerichte hat das OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2013 – 6 U 64/12, entschieden: "Ein Tiefbauunternehmen hat sich vor Erdarbeiten im Bereich öffentlicher Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Eine Suchschachtung bis zu einer Tiefe von 2 m ist unzureichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Leitungen in größerer Tiefe verlegt sind, was etwa bei im sog. HDD-Verfahren verlegten Glasfaserkabeln technisch ohne weiteres möglich ist. Wird ein im Erdreich verlegtes Lichtwellenleiterkabel bei Bauarbeiten zerrissen, kann der geschädigte Eigentümer den Austausch im Umfang einer sog. Regellänge (Kabellänge zwischen den beiden konstruktiv bedingten Muffen, die der beschädigten Stelle benachbart sind) trotz einer mit der Reparatur einhergehenden zusätzlichen Signaldämpfung des Kabels gem. § 249 Abs. 2 BGB dann nicht verlangen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil bei der Nutzung des Kabels nicht eintritt. In dem Fall rechtfertigt auch die Tatsache, dass mit jeder künftigen Kabeldurchtrennung und Reparatur im betroffenen Bereich eine weitere Signaldämpfung einhergeht, nicht die Annahme einer ersatzpflichtigen Wertminderung bereits durch den ersten Schadensfall."

Folgen für die Praxis: Die sorgfälti-ge Erkundigung nach der Kabellage und (auch sehr tiefe) Suchschachtungen sind unabdingbar. Wird gleichwohl bei den Arbeiten ein Kabel "erwischt", kann vom Geschädigten nicht ohne weiteres der Komplettaustausch über hunderte Meter oder mehr verlangt werden, sondern muss sich der Eigentümer im Regelfall mit einer punktuellen Reparatur zufrieden geben oder Ausnahmetatbestände beweisen.

Autor: Böck Oppler Hering

Rechtsanwälte Partnerschaft, München

www.bohlaw.de

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