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Schallschutzmängel bei Fahrstühlen

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Wer in einem bestehenden Fahrstuhlschacht eine Aufzugsanlage einbaut und den Bauherren fachliche Beratung und Unterstützung bei der Planung der Aufzugsanlage verspricht, muss auch zum Thema Schallschutz beraten.

Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 13 U 69/17) festgestellt. In diesem Fall hatte der Aufzugsbauer der allgemeinen Gepflogenheit folgend, für den Bauherrn den Auftrag übernommen, in einen bereits hergestellten Fahrstuhlschacht eine Aufzugsanlage zu planen und einzubauen. Nach Ausführung der Arbeiten stellten sich Schallschutzprobleme heraus.

Die Wandstärke des Aufzugsschachtes war unzureichend, der Steuerstand war nicht gedämmt und es fehlte eine doppelte Lagerung des Triebwerks. Die Folge war, dass die Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 nicht eingehalten waren und bei den an den Fahrstuhlschacht angrenzenden Wohnräumen der Schallschutz nicht gewährleistet war. Der Aufzugsbauer wurde unter anderem zum Schadensersatz verurteilt, weil er auf die mangelhafte Ausführung der Fahrstuhlwände nicht hingewiesen hat. Hinsichtlich der übrigen Mängel, Dämmung des Steuerstandes und doppelte Lagerung des Triebwerks, handelt es sich um Mängelbeseitigungsarbeiten, für die im Verzugsfalle der Bauherr Vorschuss für eine Ersatzvornahme verlangen kann. Hinsichtlich der Schallschutzprobleme als Folge der fehlenden Wandstärken schuldet er indes Schadensersatz.

Praxishinweis: Schallschutz bei einer Aufzugsanlage ist stets ein besonderes Thema. Die Schallschutzanforderungen sind beim Einbau eines Aufzugs in einen bestehenden Fahrstuhlschacht von allen an dem Einbau beteiligten Firmen zu beachten. Von dem Fahrstuhlhersteller, der den Einbau des Fahrstuhls plant und ausführt, ist zu erwarten, dass er den Schacht auch im Hinblick auf seine Tauglichkeit zur Wahrung der Schallschutzanforderungen prüft.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Wandstärke des Schallschutzschachtes. Wenn Bedenken bestehen, sollte der Aufzugsbauer auf diese möglicherweise unzureichenden Wandstärken des Aufzugschachtes den Bauherrn und den damit verbundenen Folgen der Schallübertragung hinweisen. Meldet er seine Bedenken an, so befreit er sich insoweit von seiner Haftung. Liegt ein VOB-Vertrag vor, sind die Bedenken schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt für die Beurteilung der Fremdgewerke, hier die Qualität des gebauten Schachts. Für die eigenen Leistungen gelten die Regeln für die Mangelbeseitigung.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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