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Schlusszahlungseinrede schließt Nachforderungen aus!

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Darum geht's: Erhebt ein Auftraggeber im VOB-Vertrag wirksam die Einrede der Schlusszahlung, kann der Auftragnehmer Nachforderungen nur innerhalb der Fristen des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B noch stellen, die nicht in der bereits überreichten Schlussrechnung enthalten sind.

Voraussetzung für eine mögliche Ausschlusswirkung nach der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist zunächst, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Wegen der möglichen weitreichenden Konsequenzen unterliegt dieser Hinweis strengen formaljuristischen Anforderungen, die regelmäßig nicht eingehalten sind. Die Unterrichtung muss eindeutig und ohne jene Einschränkung sowie ohne jeden Vorbehalt erfolgen. Hinzukommen muss in jedem Fall der Hinweis des Auftraggebers auf die Ausschlusswirkung. Es reicht nicht, dass die Schlusszahlung als solche gekennzeichnet ist. Der Auftraggeber muss im Sinne einer Rechtsfolgenbelehrung folglich über den Charakter der Zahlung als Schlusszahlung in einem von Schlusszahlung getrennten Schreiben unterrichten und schriftlich auf die Ausschlusswirkung hinweisen.

Eine Bezugnahme oder Hinweise auf die § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/ B als solche ist nicht ausreichend. Gerade weil "die mögliche Wirkung der vorbehaltslosen Annahme nicht schon sogleich nach Erhalt der hier maßgebenden Äußerungen des Auftraggebers eintreten kann, sondern erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B genannten Frist bzw. Fristen, ist es erforderlich, dass der Hinweis gerade die Fristen des § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B mit einbezieht (Ingenstau/Korbion 17. Auflage § 16 Abs. 3 VOB Teil B, Rdnr. 103, mit weiteren Nachweisen zu OLG Dresden BauR 2000, 27; KG BauR 2000, S 575)."

Hat der Auftraggeber mit entsprechend ausreichend versehenen Hinweisen eine Schlusszahlung geleistet, stellt sich die Frage wie weit die Schlusszahlungseinrede nunmehr reicht? Grundsätzlich bliebt es einem Auftragnehmer unbenommen, innerhalb unverjährter Zeit Nachforderungen zu stellen und mit einer korrigierten Schlussrechnung zunächst unberücksichtigte Forderungen geltend zu machen. Der BGH hat jedoch mit Urteil vom 24.03.2016 – VII ZR 201/15 entschieden, dass sofern der Auftraggeber wirksam die Einrede der Schlusszahlung erhoben hat, der Auftragnehmer Nachforderungen nur innerhalb der Fristen des § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B noch stellen kann, die nicht in der bereits überreichten Schlussrechnung enthalten sind.

Der BGH führt aus, dass zwar allein aus der Erteilung einer Schlussrechnung für den VOB/B-Vertrag ein Vertrauenstatbestand nicht abgeleitet werden könne. Es stehe dem Auftragnehmer grundsätzlich frei, weitere Forderungen geltend zu machen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Auftraggeber bereits wirksam die Einrede der Schlusszahlung erhoben habe. Wenn der Auftragnehmer binnen der in § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B bestimmten Frist die korrigierte Schlussrechnung weder vorgelegt noch die darin abgerechnete weitere Vergütungsforderung begründet, ist er mit einer entsprechenden Nachforderung ausgeschlossen.

Tipp für die Praxis: Im Rahmen der Schlusszahlungseinrede des Auftraggebers hat der Auftragnehmer stets seine Gesamtforderung im Auge zu behalten und nicht nur die Forderungen, die ohnehin bereits streitig sind. Eine erneut sorgfältige Prüfung im Hinblick auf den ggfs. endgültig drohenden Verlust nicht abgerechneter Positionen ist geboten.

Der Vorbehalt gegen die Schlusszahlungseinrede ist eine rechtserhaltende Erklärung, deren Zugang im Falle des Bestreitens immer nachzuweisen ist. Die Versendung von Schriftstücken per E-Mail oder Post sowie per Telefax ist hierfür nicht geeignet, BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – IX ZR 148/10. Das Einwurfeinschreiben oder der Zugang per Bote ist in jedem Fall zu empfehlen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB Wiesbaden

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