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"Schwarzgeldabrede bei nicht rechtzeitiger Rechnungstellung?"

von: Rechtsanwalt & Notar A.D.Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Ein Architekt übernimmt Architektenleistungen für die Gesellschafter einer GmbH, mit der er in dauerhafter Geschäftsbeziehung stand. Seine Arbeiten waren spätestens im September 2016 abgeschlossen. Rechnungen stellt der Architekt später im Juni 2017 und erklärt hierzu auf Nachfrage des Gerichts, dass Zahlung durch unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für sein Privathaus und gegebenenfalls mit einer notwendigen Zuzahlung hätten verrechnet werden sollen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass möglicherweise eine Schwarzgeldabrede vorliegt, korrigiert er seinen Vortrag und meinte, dass vereinbart gewesen sei, wechselseitige Rechnungen zu stellen.
Rechteck Recht und Normen

Diese Korrektur seiner Aussage half ihm jedoch nicht. Das Gericht hat eine Schwarzgeldabrede angenommen und den Vertrag damit für nichtig erklärt. In seiner Begründung verweist es unter anderem auf § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz. Sie verpflichtet einen Unternehmer, für eine steuerpflichtige Werklieferungsleistung diese innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung in Rechnung zu stellen. Diese Sechs-Monats-Frist war hier überschritten. Im Zusammenhang mit dem wenig glaubwürdigen Sachvortrag des Architekten hat das Gericht so viel Indizien gesehen, dass es von einer Schwarzgeldabrede ausgegangen ist. Dies hat zur Folge, dass weder Honoraransprüche geltend gemacht werden können, noch Mängelansprüche (OLG Düsseldorf, 27.11.2020, Az.: 22 U 23/20). Beide Parteien gehen leer aus.

Praxishinweis: Interessant ist in diesem Zusammenhang die Begründung des OLG Düsseldorf, das auf § 14 des Umsatzsteuergesetzes hinweist. Mit dieser Bestimmung geht es dem Fiskus erkennbar darum, die Umsatzsteuer rechtzeitig zu vereinnahmen, so dass bei Nichtbeachtung dieser Frist auch eine Steuerhinterziehung argumentiert werden kann. Es empfiehlt sich deshalb auch für Architekten nicht, die Stellung der Honorarschlussrechnung nach Abschluss des Bauvorhabens etwa aus Bequemlichkeit oder aus sonstigen Gründen herauszuzögern, nur weil die Verjährung noch nicht droht.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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