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Sonderkündigungsrecht des Architektenvertrages nach neuem Recht

von:

Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: Mit Inkrafttreten des Bauvertragsrechts am 1. Januar 2018 wird das Architektenrecht neu geschrieben. Es ist ein Sonderkündigungsrecht für den Bauherrn in § 650 r vorgesehen. Wie sieht es aus?

Stehen wesentliche Planungsziele bei Auftragserteilung noch nicht fest, so ist der Architekt nach neuem Recht zunächst verpflichtet, eine Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung zu erarbeiten, um die wesentlichen Planungsziele zu bestimmen (650 p Abs. 2). Was unter einem wesentlichen Planungsziel zu verstehen ist, bleibt unklar. Dies soll z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsgegenstand im Vertrag nur sehr rudimentär bezeichnet ist, z. B. "Planung eines Einfamilienhauses". Es enthält keine genaue Beschreibung der einzelnen Planungsziele (z. B. Anzahl der Wohnzimmer).

Als Folge hierzu soll der Architekt seinem Bauherrn eine Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorlegen, die dann Vertragsgrundlage wird. Die Zustimmung kann mündlich erfolgen, sie ist an einer Form nicht gebunden. Will er nicht zustimmen, so kann der Bauherr den Vertrag ohne nähere Begründung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für diesen Fall hat der Bauherr nur die Erarbeitung der Planungsgrundlagen mit Kosteneinschätzung zu vergüten. Ein Anspruch auf Zahlung eines entgangenen Gewinns für die nicht mehr zu erbringenden Arbeiten besteht für den Architekten nicht.

Allerdings ist das Kündigungsrecht zeitlich befristet und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung die Zustimmung zu erklären, rechtswirksam erklärt werden. Wird diese Frist versäumt, so gelten die Kündigungsmöglichkeiten wie bisher, das heißt, der Bauherr kann den Vertrag jederzeit kündigen und der Architekt den entgangenen Gewinn nach § 648 BGB verlangen, es sei denn, dass die Kündigung aus Gründen erfolgt, die dem Architekten als wichtige Gründe vorgeworfen werden können.

Bedeutung für die Praxis: Das gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsrecht wird in der Praxis dazu führen, dass spätestens mit der Vorlage der Vorplanung noch über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts gestritten wird. Zwar besteht das Sonderkündigungsrecht nur für den Fall, dass wesentliche Planungsgrundlagen bei Vertragsabschluss noch nicht vereinbart sind. Aber welche das sein sollen, bleibt weitgehend offen. Die Vorstellungen des Gesetzgebers hierzu sind diffus und gehen an der praktischen Anforderung vorbei. Es wäre richtiger, das Sonderkündigungsrecht generell mit Abschluss der Vorplanung zuzulassen und nicht von der fehlenden Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele abhängig zu machen. Hier ist der Gesetzgeber zur Nachbesserung aufgefordert.

Praxistipp: Die Vertragsparteien sind beide gut beraten, wenn sie das Sonderkündigungsrecht des § 650 r BGB vertraglich so verankern, dass es erst nach Vorlage der Vorplanungsergebnisse einschließlich Kostenschätzung nach DIN 276 für den Fall greift, dass diese nicht die Zustimmung des Bauherrn finden. Ihm muss in Anwendung der gesetzlichen Lösung das Recht eingeräumt werden, sich vom Vertrag lösen zu können, ohne entgangenen Gewinn für die vom Architekten nicht mehr zu erbringenden Vertragsleistungen zahlen zu müssen. Eine solche Regelung schafft Klarheit und vermeidet den Streit über die Frage, was wesentliche Planungsziele sind.

Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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