Rechteck

Störende Bäume

von:

RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler

Rechteck Recht und Normen

Darum geht`s: Wer kennt das nicht, vom Nachbargrundstück ragt ein Baum entweder auf das eigene Grundstück oder in den Arbeitsraum hinein. Der Baum – das liegt auf der Hand – gehört einem nicht, denn er steht ja auf dem Nachbargrundstück. Es stellt sich deshalb also die Frage, ob und was man mit einem fremden Baum tun darf und was nicht.

Gemäß § 910 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht die Wurzeln und Äste eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abzuschneiden und zu behalten. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass dem Eigentümer zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln und/oder Äste gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist. Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Wurzeln und Äste tatsächlich stören, also die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Gemäß § 911 BGB gilt ähnliches für Früchte, die auf das Nachbargrundstück hinüber fallen, sie gehören dem Nachbarn. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um ein Grundstück des öffentlichen Gebrauchs handelt.

Ungeachtet dessen, bleibt die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB bei dem Grundstückseigentümer oder – sofern eine Übertragung dieser Verpflichtung stattgefunden hat – bei dem Grundstücksbesitzer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht.

Folgen für die Praxis: Derjenige, der in der Nutzung durch Zweige oder Äste beeinträchtigt ist, darf diese nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückschneiden. Er hat dabei jedoch außerdem zu berücksichtigen, ob ihn eine Baumsatzung oder Ähnliches (z. B. die Baumschutzverordnung in Hamburg) daran hindert, die Äste oder Wurzeln zurückzuschneiden.

Wird z. B. ein Rückschnitt erforderlich, um einen entsprechenden Arbeitsraum zu schaffen, so muss gemäß § 4 Baumschutzverordnung der Freien und Hansestadt Hamburgeine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde beantragt werden. Nur wenn diese Genehmigung vorliegt, ist ein straffreier Rückschnitt möglich. Ungeachtet dessen, bleibt der Grundstückseigentümer verantwortlich, auch wenn der Baum auf ein anderes Grundstück herüber ragt. Das Recht gemäß §§ 910, 911 BGB desjenigen, dessen Grundstück von einem hineinragenden Ast oder Wurzeln betroffen ist, bedeutet nicht gleichzeitig die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Äste keine Gefährdung darstellen. Das gilt sowohl bei Privatgrundstücken als auch für den Fall des Herüberragens eines Astes in den öffentlichen Verkehrsraum. Verantwortlich für die Beseitigung bleibt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer hat damit die schwierige Aufgabe, sich ein Bild darüber zu machen, welche Gefahren von dem Baum ausgehen. Dazu gehört die regelmäßige sorgfältige Baumkontrolle, um sich zu versichern, dass der Baum gesund ist.

Hat der Grundstückseigentümer dabei die erforderliche Sorgfalt walten lassen, so haftet er nicht (BGH Urteil vom 6. 3. 2014 Az.: III ZR 352/13). Das gilt selbst dann, wenn der Baum hin und wieder Äste abwirft, weil es sich um Weichholz handelt.

Anders sieht es aus, wenn der Baum Anzeichen einer Krankheit zeigt. Hier hat der Grundstückseigentümer die Verpflichtung – gegebenenfalls durch einen Fachmann – feststellen zu lassen, ob die Standsicherheit und die Stabilität der Äste nach wie vor gegeben ist. Je mehr Anzeichen von Krankheiten bestehen, in desto kürzeren Abständen müssen die Prüfungen erfolgen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

Rechtsanwälte Partnerschaft, München

www.bohlaw.de

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