Rechteck

Über die Sinnhaftigkeit von VOB-Verträgen bei Verbraucherbauverträgen

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Baustellen

Darum geht es: Handwerker verwenden häufig noch Vertragsformulare, in denen auf die Gültigkeit der VOB/B verwiesen wird. Welchen Sinn hat eine solche Regelung, wenn der Bauherr Verbraucher ist? Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 26. Juli 2018 (Az: 12 U 11/17, TZ 32) weist nochmals darauf hin, dass bei einem Verbrauchervertrag die VOB/B nur dann vertraglich einbezogen worden ist, wenn dem Auftraggeber umfassende Kenntnis aller VOB-Regelungen verschafft worden ist. Im Klartext heißt das, ein Handwerker, der einen Bauvertrag nach VOB/B schließen will, muss seinem Bauherrn den Text der VOB überlassen.Anders verhält es sich nur dann, wenn der Bauherr sich eines Architekten bedient, der in seinem Auftrag Angebote einholt und hierfür ein Leistungsverzeichnis mit allgemeinen Vertragsbedingungen vorlegt, wonach die VOB/B gelten soll. Unter diesen Umständen kommt ein VOB-Vertrag auch zustande. Die entscheidende Frage allerdings bleibt, was der VOB-Vertrag dem Handwerker im Hinblick auf die veränderte Rechtslage zum Bauvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch überhaupt noch nützt.Die VOB/B ist eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie ist von der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn sie jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichung insgesamt einbezogen ist. Wird die Einbeziehung der VOB vom Handwerker verlangt und nimmt er auch nur eine kleinere Änderung vor (z. B. die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren anstelle von vier Jahren gem. § 13.4.1 VOB/B), so besteht das Risiko, dass jede VOB/B Bestimmung von Gerichtswegen daraufhin zu überprüfen ist, ob sie im Einklang mit den wesentlichen Grundgedanken der Bauvertragsregelung gem. § 650a ff BGB stehen. Viele Regelungen der VOB/B werden diese Überprüfung nicht bestehen und es gilt dann ohnehin die gesetzliche Regelung.Praxishinweis: Die VOB/B hat ihre Bedeutung für den Verbraucherbauvertrag verloren. Auf ihre vertragliche Einbeziehung sollte kein Wert mehr gelegt werden. Der Werkunternehmer ist gut beraten, sich Vertragstexte zu bedienen, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung zum Bauvertrag im BGB gestaltet sind und nach § 307 BGB einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Fachkraft (m/w/d) für die technische..., Pullach im Isartal  ansehen
Service-Techniker / Mechatroniker (m/w/d) für..., Düsseldorf, Herne,...  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen