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Übersicherung des Auftraggebers, unwirksames Bürgschaftsverlangen

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Auftraggeber sehen in ihren Verträgen in der Regel die Gestellung von Sicherheiten durch den Auftragnehmer vor. Dies geschieht häufig durch Bürgschaften. Verlangt werden meist Vertragserfüllungsbürgschaften und Mängelbürgschaften bzw. Gewährleistungsbürgschaften. Die Höhe der Bürgschaft ist in der Regel als Prozentsatz der Vertragssumme festgelegt.

Für die Vertragserfüllung sind 5 % gängig, für die Mängelgewährleistung 2 bis 3 %. Dreh-und-Angelpunkt ist beim Bauvertrag immer die Abnahme. Manchmal sollen die Bürgschaften ausgetauscht werden, sodass der Auftragnehmer die Vertrags-erfüllungsbürgschaft dann zurückfordern kann, wenn er die Mängelbürgschaft übergibt. Manchmal soll die Vertragserfüllungsbürgschaft aber auch als Mängelbürgschaft bestehen bleiben und wegen einer niedrigeren Bürgschaftssumme eine sogenannte Enthaftungserklärung erfolgen. Das Prozedere kann ziemlich unübersichtlich sein, was dazu führen kann, dass zweitweise beide Bürgschaften gelten müssen, oder auf andere Art Sicherheiten in Höhe von 7 bis 8 % der Vertragssumme bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Bürgschaften belasten immer den Avalrahmen des Unternehmers. Eine zu starke Belastung will die Rechtsprechung in Fällen von AGB-mäßigen Sicherungsverlangen nicht zumuten. Insbesondere wenn das Risiko besteht, dass in etwa im Bereich der Fertigstellung und Abnahme sowohl "noch" die Vertragserfüllungssicherheit als auch "schon" die Gewährleistungssicherheit und womöglich noch weitere Sicherheiten in Form von Zahlungseinbehalten gestellt werden müssen, sieht die Rechtsprechung dies als "Übersicherung" an, was ein Auftraggeber nicht verlangen darf. Das Sicherungsverlangen kann dann insgesamt unwirksam sein, was zur Folge hat, dass eine Bürgschaft nicht gestellt werden muss. Auch wenn betriebswirtschaftlich dieses Thema womöglich erst spät auffällt, können Baujuristen eine dahingehende Vertragsprüfung schon bei oder nach direkt nach Vertragsschluss vornehmen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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