Rechteck

Umfang der Architektenvollmacht

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Rechteck Architektur

Darum geht's: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Architekt ohne ausdrückliche Bevollmächtigung durch seinen Auftraggeber für diesen nicht ver-tretungsberechtigt ist. Hiernach kann er keine geänderten oder zusätzlichen Leistungen anordnen und somit den Auftraggeber wirtschaftlich verpflichten. Es sei denn, die zusätzlichen oder geänderten Leistungen sind von völlig untergeordneter Bedeutung oder es ist Gefahr in Verzug.

Gerade wenn es zu Bauablaufstörungen kommt und/oder die Einhaltung des Bauzeitenplans in Verzug zu drohen kommt, ordnet nicht selten der Architekt Stun-denlohnarbeiten an, nicht selten um eigenes pflichtwidriges Verhalten aus der Planungs-, Koordinierungs- oder Überwachungsphase "nachzubessern". Der Bauleiter ist jedoch ohne besondere Beauftragung des Auftraggebers grundsätzlich nicht zum Abschluss von Stundenlohnvereinbarungen berechtigt.

Eine solche Berechtigung ergibt sich selbst dann nicht, wenn der Auftraggeber eine Vertragsbedingung vorformuliert hat, wonach Stundenlohnarbeiten vergütet werden, wenn sie vorher schriftlich angeord-net worden sind.

Eine solche Klausel berechtigt den Architekten noch nicht den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2012, Az: 21 U 85/11). Dies wird gerne in der regen Betriebsamkeit des Bauablaufes übersehen. Der im wohlgemeinten Interesse des Bauherrn agierende Bauunternehmer wird nicht selten um seinen Vergütungsanspruch streiten müssen, evtl. sogar leer ausgehen.

Folgen für die Praxis: Sofern der Bauunternehmer tatsächlich nicht wissen kann, ob dem Architekten die erforderliche Vertretungsmacht fehlt, greifen gegebenenfalls zu seinen Gunsten die Regeln der sogenannten Anscheins- und Duldungsvollmacht. Dies sind von der Rechtsprechung entwickelte und allgemein anerkannte Formen der Vertretungsmacht. Hierauf darf und soll sich der Bauunternehmer jedoch nicht verlassen. Als Grundregel gilt: "Da wo der Geldbeutel des Auftraggebers anfängt, hört die Vertretungsmacht des Architekten auf."

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
als Kalkulator GaLaBau (m/w/d) oder diese..., Münster  ansehen
Bauleitung (a) im Bereich Grünplanung, Freiburg  ansehen
Sachbearbeiter*in Gewässerbau in der Abteilung..., Giessen  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen