Unter "Profis"

Wer nicht widerspricht, stimmt zu!

von: RA Sophia Noll
Darum geht's: Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande, Schweigen kommt grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zu. Im Rechtsverkehr ist Schweigen daher üblicherweise nicht mit Rechtsfolgen verbunden. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Darunter die Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, die neben Kaufleuten für alle gelten, die im größeren Umfang selbstständig beruflich am Markt tätig sind.

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn der Absender in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang nach Vertragsverhandlungen auf die Vertragsverhandlungen Bezug nimmt und die geschlossene Vereinbarung nicht bewusst unrichtig festhält. Widerspricht der Empfänger dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich – schweigt er – so gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als vollständig und zustande gekommen. Durch die Regeln über Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommen nicht nur Verträge zustande, es können auch bestehende Verträge abgeändert werden.

In einem durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 05.10. 2022 – 18 U 10/21) wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach Vertragsschluss Vertragsinhalt. In dem zugrundeliegenden Fall führte der Kläger für die Beklagte an den Standorten der Beklagten über einen längeren Zeitraum Transportaufträge aus, die stets telefonisch vereinbart wurden. Im Nachgang zu der mündlichen Beauftragung übersandte die Beklagte dem Kläger ihre "Auftragsbestätigungen", in denen ein Hinweis auf die AGB der Beklagten enthalten waren. Diese enthielten u.a. eine "Lademitteltauschvereinbarung", wonach an Be- und Endladestelle Lademittel zu tauschen und bei ausbleibender Rückgabe ein Entgelt zu zahlen war. Diese im Transportgewerbe als üblich und angemessen zu bewertende Regelung wurde nach den Regeln des kaufmännisches Bestätigungsschreibens, mangels Widerspruchs des Klägers, Vertragsinhalt. Die Beklagte, die zur Zahlung verurteilt wurde, konnte widerklagend wegen fehlender Lademittel einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger durchsetzen.

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Praxishinweis: Auch bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nur Bestandteil eines (Bau-) Vertrages werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Vereinbarung der Regelungen der VOB/B sind im Baugewerbe zweifelsohne üblich, sodass die Entscheidung des OLG Düsseldorf auch auf das Baurecht übertragbar ist und die VOB/B durch den Hinweis in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben einbezogen werden können. Wenn kein Einverständnis mit der Einbeziehung der VOB/B besteht muss die Einbeziehung deutlich zurückgewiesen werden.

Kanzlei:

RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

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