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Unwirksamkeit von doppelten Schriftformklauseln

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Doppelte Schriftformklauseln sollen verhindern, dass ein zwischen den Parteien vereinbarter Schriftformzwang nach Vertragsschluss mündlich geändert wird. Folgende Klauseln sind insbesondere auch in Bauverträgen häufig zu finden: "Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformvereinbarung kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden."Das OLG Brandenburg hat nun in einem Fall, in dem der Unternehmer behauptet hat, ein Teuerungszuschlag sei mündlich vereinbart worden, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2017 – XII ZR 69/16 (NJW 2017, S. 1017) entschieden, dass die Individualvereinbarung gegenüber doppelter Schriftformklausel immer Vorrang genießt. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 305 b BGB. Andernfalls würden vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, durch davon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht. Einer Individualvereinbarung kommt im Übrigen selbst dann Vorrang zu, wenn derjenige, der hieraus einen Anspruch für sich geltend machen möchte, Verwender der Klausel gewesen sein sollte. Die Regelung des § 305 b BGB wirkt somit nicht nur zu Ungunsten des Verwenders. Etwas anderes gilt alleine bei der öffentlichen Hand.Tipp für Praxis: Um ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erlangen, erscheint es sinnvoll, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln, dass beispielhaft Mehrvergütungs- oder Nachtragsanordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz.--------Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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