Rechteck

Unzumutbare Mängelbeseitigungskosten

von:

Rechtsanwalt:Hermann Röder

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Die Parteien streiten um Mängelbeseitigung. Der Bauherr behauptet, bei der Außenwand einer Tiefgarage fehle im Bereich der Stoßfugen der Betonplatten die Abdichtung Er müsse sich nicht damit zufrieden geben, dass nur vereinzelt im Bereich zweier Stellplätze Verpressarbeiten durchgeführt wurden. Der Unternehmer behauptet, ein Mangel liege nach den Verpressarbeiten nicht mehr vor. Eine vollständige Sanierung des gesamten Baukörpers mittels zusätzlicher Abdichtung sei nicht notwendig, weil keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs gegeben sei und der zu erwartende Erfolg außer Verhältnis zu den anfallenden Kosten stehe. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige bestätigt, dass die von innen durchgeführte Verpressung nicht zu einem Zustand geführt habe, der den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes müssten die Außenwände der Tiefgarage freigelegt und eine ergänzende Abdichtung von außen aufgebracht werden. Der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik führe auch dazu, dass die Gebrauchstauglichkeit der Tiefgarage gemindert sei.

Entscheidung des Gerichts: Das OLG Hamm als Berufungsreicht bestätigt in seinem Urteil vom 15.05.2012 – 21 U 113/11 die Sicht des Bauherrn: Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere, zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach anzustellenden Abwägungen haben nichts mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis des Vertrags zu tun. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis.

Folgen für die Praxis: Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung kann nur im Ausnahmefall eingewendet werden. Liegt eine mehr als nur unerhebliche Funktionsbeeinträchtigung des Werks vor, greift der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Kosten regelmäßig nicht.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

Rechtsanwälte Partnerschaft, München

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