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Verjährung des Vergütungsanspruches

von: RechtsanwaltPhilip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Die Verjährung des Werklohnanspruches aus einem alleine nach §§ 631 ff. BGB (a. F.) zu beurteilenden Bauwerkvertrages erfolgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist. Die Abnahme oder – bei unberechtigt verweigerter Abnahme – die Abnahmereife ist die einzige Fälligkeitsvoraussetzung nach altem Recht.

Eine Schlussrechnung muss der Unternehmer hiernach nicht stellen. Diese Erkenntnis beruht auf einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die bereits auf ein Urteil vom 18. Dezember 1980, Az.: VII ZR 41/80 zurückgeht. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohnanspruches maßgebend.

Die Neuregelung in § 650 g Abs. 4 BGB bestimmt nunmehr eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung, nämlich die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung neben der Abnahme. Dies gilt für alle Vertragsarten, auch für den Pauschalvertrag. Zunächst soll hierdurch dem Besteller ermöglicht werden, die abgerechneten Leistungen prüfbar nachzuvollziehen und die Richtigkeit der Rechenansätze anhand nachprüfbarer Angaben festzustellen. Es ermöglicht dem Unternehmer indessen auch, die Fälligkeit des Werklohnanspruches und somit die Verjährung hinaus zu zögern.

Praxistipp: Die regelmäßige Anwendung bzw. Verwendung von VOB-Bauverträgen und die nunmehr gleichlautende Vorschrift des BGB mag dazu führen, dass eine gewisse Nachlässigkeit im Hinblick auf die Prüfung der Verjährung von Ansprüchen aus vor dem 1. Januar 2018 geschlossenen Bauverträgen eintritt. Es gilt die sog. Kalenderverjährung. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist oder auch zu Unrecht verweigert wurde, hat der Unternehmer drei Jahre Zeit, um seine Werklohnansprüche geltend zu machen; anderenfalls läuft er Gefahr, dass der Besteller die Einrede der Verjährung geltend macht.

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Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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