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Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauarbeiter

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: In einem Schulgebäude sollten Sanierungsarbeiten zur Beseitigung von Schadstoffbelastungen durch Asbest ausgeführt werden. Der Bauherr hat hierfür einen Architekten mit der Planung und Objektüberwachung beauftragt und ihm die notwendigen Sicherungsmaßnahmen am Bau anvertraut. Zusätzlich wurde ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) bestellt. Das Schulgebäude sollte abschnittsweise bei fortlaufendem Schulbetrieb weitgehend entkernt und saniert werden. Im Zuge dieser Arbeiten stürzte ein Bauarbeiter durch eine nicht ausreichend gesicherte Deckenöffnung ca. 4 m tief in das darunterliegende Geschoss und verletzte sich schwer. Er verlangte von dem Bauherrn Schadensersatz und Schmerzensgeld, das ihm das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 12. Februar 2017, Az: 21 U 223/04 auch zugesprochen hat. Das Gericht hat dabei die Verteidigung des Bauherrn nicht gelten lassen, er habe für die Sicherheit am Bau geeignete Architekten und einen SiGeKo bestellt. Er hat gemeint, er trüge deshalb keine Schuld für die nicht ordnungsgemäß abgesicherte Baustelle.

Dem geschädigten Bauarbeiter wurde demgegenüber ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Bauherrn zugebilligt. Nach der gesetzlich zwingend einzuhaltenden Bestimmung des § 618 BGB sind dem Bauarbeiter Räume vom Bauherrn so zur Verfügung zu stellen, dass er gegen Gefahren für Leib und Leben so geschützt ist, wie es die Natur der von ihm vorzunehmenden Bauarbeiten gestattet.

Diese Bestimmung wird bei Werkverträgen entsprechend zu Lasten des Bauherrn angewendet. Das Besondere daran ist, dass der Bauherr sich vertraglich im Verhältnis zu der beauftragten Baufirma mit Hinweis auf den sorgfältig ausgewähl-ten Architekten und SiGeKo entlasten kann, nicht jedoch gegen den einzelnen Mitarbeiter dieses Bauunternehmens. Obwohl er gar kein Vertragsverhältnis zu dem Mitarbeiter besitzt, darf sich dieser darauf verlassen, dass die zu seinem Schutz normierte Regel des § 618 BGB uneingeschränkt auch vom Bauherrn ihm gegenüber eingehalten wird. Dem Bauherrn bleibt in diesen Fällen nur, sich bei seinen Erfüllungsgehilfen Architekt und SiGeKo, schadlos zu halten, die ihre vertraglichen Pflichten zur Beobachtung der Sicherheit am Bau nicht erfüllt haben.

Praxishinweis: Als Veranlasser eines Bauvorhabens kann der Bauherr sich vor diesem gesetzlichen Risiken nicht wirklich durch geschickte Vertragsgestaltungen schützen. Es handelt sich um ein übliches Bauherrnrisiko. Hier hilft nur der Abschluss einer ausreichend hoch bemessenen Bauherrnhaftpflichtversicherung. Es ist dabei primäre Beratungspflicht von Projektsteuerern und Architekten, ihren Bauherrn darüber zu beraten und zum Abschluss von entsprechenden Verträgen zu drängen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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