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Verliert der Architekt bei Schwarzgeldabrede seinen Honoraranspruch?

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen
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Darum geht es: Ein Architekt hat im Rahmen einer informatorischen Anhörung bei Gericht zu der von ihm eingeklagten Honorarforderung im Eifer des Gefechts auch erklärt, dass vereinbarungsgemäß Teile des Honorars ohne Rechnung, also schwarz, gezahlt werden sollten. Diese Erklärung wurde dem Architekten zum Verhängnis. Er verlor dem Prozess vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe (Urteil vom 21.12.2015, Az:19 U 2/14), weil das Gericht aufgrund der selbst zugegebenen Schwarzgeldabrede die Nichtigkeit des Vertrages festgestellt hat, was zum Wegfall des Honoraranspruches führt.Praxishinweis: Dieser Fall zeigt nochmals sehr anschaulich, dass sich Schwarzgeldabreden nicht lohnen und zwar nicht nur zwischen Architekt und seinem Bauherrn, sondern auch zwischen dem Bauherrn und seinen Bauunternehmern. Für diese gelten nämlich die gleichen Rechtsfolgen.Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Vertrages. Der Auftragnehmer, hier der Architekt, geht leer aus. Er hat keinen Vergütungsanspruch. Ist der Auftragnehmer Handwerker, so steht ihm kein Werklohnanspruch zu.Sie können auch keinen Wertersatz dafür verlangen, dass ihre Leistungen zur Errichtung des Bauvorhabens verwendet wurden (BGH, 10.04.2014, Az: VII ZR 141/13).Der Auftraggeber kann allerdings als "Profiteur" der Schwarzgeldabrede wegen der Nichtigkeit des Vertrages gezahltes Honorar/Werklohn auch nicht von seinem Vertragspartner zurück verlangen. Er verliert allerdings seine Mängelrechte gegenüber dem Architekten (und auch den Bauunternehmern) und es besteht deswegen auch kein Versicherungsschutz, denn die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten muss nicht eintreten, da kein Haftungsgrund gegeben ist.Hinzu kommen Straftatbestände wegen Steuerhinterziehung etc.Fazit: Schwarzgeldabreden beim Bau rentieren sich nicht. Bauherren sollten diese generell unterlassen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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