Rechteck

Verliert der Bauherr seine Mängelrechte gegenüber dem Bauunternehmer, dem er Baustellenverbot erteilt hat?

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Ein Dachdecker hatte im Auftrag seines Bauherrn dessen Haus neu eingedeckt. Über die Ausführung gerieten die Parteien in Streit. Der vom Bauherrn beauftragte Sachverständige stellte erhebliche Mängel fest und verlangte einen Rückbau und eine erneute Eindeckung. Auf die Aufforderung, entsprechende Mängelbeseitigung durchzuführen, begann der Dachdecker mit geringfügigen Nachbesserungsarbeiten und wies im Übrigen die Feststellungen des Sachverständigen und die dort aufgeführten Mängelrügen zurück. Daraufhin untersagte der Bauherr ihm die weitere Nacharbeit und erteilte Baustellenverbot.

Im nachfolgenden Prozess bestätigte der gerichtliche Sachverständige das Ergebnis des Privatgutachters des Bauherrn und stellte ebenso fest, dass das Dach neu einzudecken sei. Der Dachdecker verweigerte daraufhin seine Leistung mit der Begründung, der Bauherr hätte mit der Erteilung des Baustellenverbotes ihm sein Nacherfüllungsrecht genommen und deshalb die Mängelrechte verloren.

Das Oberlandesgericht Schleswig (Az.: 12 U 23/20) sah dies anders und verwies darauf, dass der Bauherr entsprechend des von ihm vorgelegten Gutachtens nicht verpflichtet war, die vom Dachdecker angebotenen ungeeigneten Mängelbeseitigungsarbeiten zu dulden. Im Ergebnis wurde der Dachdecker danach verurteilt, Kostenvorschuss für die sachgerechte Mängelbeseitigung dem Bauherrn gegenüber zu leisten.

Praxishinweis: Es kommt immer wieder vor, dass der Bauherr ungeeignete Nachbesserungsmethoden nicht zulässt. Damit verliert er allerdings nicht seine Mängelrechte, wenn er gleichwohl den Unternehmer zur sachgerechten Mängelbeseitigung auffordert. Nun verhält es sich grundsätzlich so, dass dem Unternehmer das Dispositionsrecht zusteht, festzulegen, wie er die von ihm verursachten Mängel beseitigen will. Allerdings braucht der Bauherr von vorneherein als untauglich festgestellte Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zuzulassen.

Der Unternehmer verliert in dieser Auseinandersetzung nicht sein Nacherfüllungsrecht, wenn sich herausstellt, dass sich seine verfolgte Beseitigungsmethode, zum Beispiel im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, als tauglich erweist.

Er droht es allerdings zu verlieren, wenn sein Sanierungsvorschlag – wie im vorliegenden Fall geschehen – sich als von vorneherein ungeeignet bestätigt hat. Diesem Streit gehen die Parteien am besten dadurch aus dem Wege, indem eine einvernehmliche Sachverhaltsklärung durch einen von beiden Seiten beauftragten Sachverständigen erfolgt.

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Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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