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Vertragsstrafe bei geändertem Terminablauf?

von: RechtsanwaltProf. Rudolf Jochem

Darum geht es: Bei einem Bauvertrag haben die Parteien eine Vertragsstrafe für die nicht rechtzeitige Fertigstellung der beauftragten Bauleistung wirksam vereinbart. Gilt die Vertragsstrafe auch dann, wenn als Folge des Bauablaufes wegen Behinderung der Bautätigkeit zwischen den Vertragsparteien aufgrund geänderten Terminplans ein neuer Fertigstellungstermin vereinbart wird? Terminverschiebungen am Bau gehören zum Alltag. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein. Sie haben ihren Ursprung in einer Anordnung des Bauherrn auf Änderung des Bauentwurfes aufgrund mangelhafter oder fehlender Vorleistungen des Bauunternehmers bei gewerkeweiser Beauftragung oder witterungsbedingten u. a. Gründen haben. Es entspricht der allgemeinen Förderpflicht aller am Bau Beteiligten, dass sie bei Eintritt solcher Sachverhalte an der Festlegung neuer Fertigstellungsterminen mitwirken und entsprechende Vereinbarungen treffen. Allerdings gilt: Eine vereinbarte Vertragsstrafe bezieht sich auf einen einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin regelmäßig nur dann, wenn sie ausdrücklich für diesen verschobenen Termin gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag vereinbart worden ist oder zumindest bei Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen insbesondere zur Vertragsstrafe gleichwohl fortgelten sollen. OLG Düsseldorf 19.04.2012 sagt: „Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufes zwingen. Dies gilt insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. fehlender von ihm zu erstellender Vorgewerke. Das folgt daraus: Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe hängt ganz wesentlich von der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Je gewichtiger die Terminverschiebung ist, so das OLG, umso weniger sei davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung einer Vertragsstrafe gleichwohl Bestand haben soll. Praxistipp: Ist eine Vertragsstrafenregelung zur Absicherung der Fertigstellung der Bauleistung verabredet, ist es notwendig, dass der Bauherr das Thema Vertragsstrafe bei Neufestlegungen von Fertigstellungsfristen zur Sprache bringt und dass klar geregelt wird, dass die Vertragsstrafenregelung im Vertrag auch für den geänderten Termin gelten soll. Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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