Rechteck

VOB als Ganzes – Bedeutungfür AGB-Kontrolle

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Rechteck VOB

Darum geht´s: Während die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts (BGB) auf Bauverträge immer Anwendung finden, wird die VOB/B nur dann Vertragsgrundlage, wenn die Parteien dies vereinbaren. Nur in den seltensten Fällen wird jedoch in Bauverträgen der vollständige und unveränderte Text der VOB/B als Grundlage vereinbart. Die Bestimmungen der VOB/B werden durch weitere zusätzliche Vertragsregelungen oder abändernden Bestimmungen ergänzt. Hierbei verkennen die Parteien regelmäßig, dass es sich bei der VOB/B nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung handelt, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie unterliegt grundsätzlich der AGB-Kontrolle des Gesetzes (§§ 305ff. BGB). Ausgenommen von dieser Kontrolle, das heißt "privilegiert" ist die VOB/B bei Verwendung gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand nur dann, wenn Sie "als Ganzes" bzw. "insgesamt" vereinbart ist.

Bedeutung für die Praxis: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.05.2007, Az.: VII ZR 226/05, im Anschluss an sein Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 419/02, entschieden, dass jede Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies gilt auch für den Abschluss eines Vertra-ges mit einem öffentlichen Auf-traggeber. Hierbei kommt es im Übrigen nicht darauf an, welches Gewicht die Abweichung bzw. der Eingriff hat. Es spielt auch keine Rolle, ob die Abweichung selbst wirksam ist oder ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt. Auchunwirksame Vertragsklauseln oder die VOB/B abändernden Individualvereinbarungen können eine Inhaltskontrolle auslösen. Dies bedeutet, dass die Vorschriften der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung grundsätzlich einer inhaltlichen Kontrolle unterliegen. Einzelne Klauseln können anhand der §§ 307 ff. BGB auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für den Auftraggeber gegebenenfalls günstige Regelungen der sogenannten Quasiunterbrechnung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B oder der Schlusszahlungseinrede nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 – 5 VOB/B verloren gehen. Für den Auftragnehmer kommt gegebenenfalls die in § 7 VOB/B geregelte, günstigere Gefahrverteilung für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Leistung vor Abnahme nicht zum Tragen oder ggfs. die in § 12 VOB/B für den Auftragnehmer günstigeren Abnahmeformen.

Ratschlag: In Ansehung der Rechtsprechung des BGH, wonach auch bei geringfügigen Abweichungen von der VOB/B eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle vorzunehmen ist, stellt sich die Frage, welche Bedeutung dies für die Vertragsgestaltung hat. Ein Bauvertrag, der lediglich unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zustande kommt, wird den Erfordernissen der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht. Der Verzicht auf die VOB/B führt kaum zu sachgerechten Verträgen. Umso wichtiger ist es, dieses relativ ausgewogene Vertragswerk nicht zu ändern. Streitig ist, ob eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B bereits dann gegeben ist, wenn die VOB dies durch eine sogenannte Öffnungsklausel ausdrücklich zulässt (beispielhaft durch den Hinweis "soweit nichts Anderes vereinbart ist"). Der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nichts entschieden. Soll die VOB/B als ausgewogenes Vertragsregelwerk auch tatsächlich Bestand haben, erfordert dies somit ein hohes Maß an Vertragsdisziplin.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem

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