Rechteck

Vorrang verschiedener Vertragsbestandteile?

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Komme es bei einem Bauvertrag, bei dem die VOB/B Vertragsbestandteil geworden ist, zu Widersprüchen, so ist zunächst zu konstatieren, dass nach der Rechtsprechung des BGH es keinen grundsätzlichen Vorrang zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen gibt.Grundsätzlich sind sämtliche Bestandteile eines Vertrages gleichwertig. Sofern Gerichte vertreten, dass die textliche Beschreibung den Planunterlagen vorgeht, so ist dies ebenso unzutreffend wie der umgekehrt vertretene Rechtsstandpunkt. Um entsprechende Streitigkeiten zu vermeiden, bemüht sich die Vertragspraxis durch entsprechende Vereinbarung sogenannter Rangfolgeregelungen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Auch ist in § 1 Nr.2 VOB/B die Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile im Falle von Widersprüchen geregelt. Geregelt ist indes nicht, wie mit Widersprüchen innerhalb der einzelnen Bestandteile der Leistungsbeschreibung selbst umzugehen ist. So z. B. bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen. Die ganz herrschende Meinung löst diese Widersprüche im Wege der Vertragsauslegung auf. Hierbei helfen folgende Faustregeln:Die speziellere Regelung soll der allgemeineren vorgehen, individuelle Vereinbarungen den vorformulierten und eine später erfolgte Festlegung soll gegenüber der vorangegangenen Festlegung höherrangig sein.Praxistipp: Die Aufzählung der in der VOB/B vorgegebenen Rangfolge schließt grundsätzlich nicht aus, dass die Vertragspartner eine andere Rangfolge wählen und vereinbaren können. Hierauf sollte im Rahmen einer Vertragsgestaltung durchaus geachtet werden. Der Unternehmer kann für gewöhnlich nur auf der Grundlage der Position des Leistungsverzeichnisses kalkulieren. Die Pläne zieht er zur Präzisierung der Leistungsanforderungen ergänzend heran. Es gilt somit vorab, den Dissens zu vermeiden, der darin besteht, dass die VOB/B nicht in der Rangfolgeregelung des § 1 Nr. 2 zwischen dem vertraglich geschuldetem Leistungsumfang des Unternehmers unterscheidet und dem Abgeltungsbereich der hierzu vereinbarten Preise.Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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