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Welche Bedeutung haben Herstellerrichtlinien?

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht's: In einer Vielzahl von Bauverträgen gilt es für die Verwendung von Materialien und Produkten Herstellerrichtlinien zur Verarbeitung zu beachten. Regelmäßig zeigen Auftraggeber Mängel mit der Begründung an, dass die Herstellervorschriften nicht eingehalten seien. Es stellt sich die Frage, ob bereits das Abweichen von den Herstellervorschriften einen Mangel begründet.Entgegen einer immer noch weit verbreiteten Meinung ist dies nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien stellt nicht zwangsläufig einen Mangel dar. In einem vom Oberlandesgericht München (Urteil vom 8. Juli 2015, Az: 13 U 4157/14) zu beurteilenden Fall hatte ein Unternehmer die Installation einer Hebeanlage unterhalb der vom Hersteller empfohlenen Anschlusshöhe durchgeführt. Die Anlage fiel nach der Abnahme aus mit der Folge, dass der Keller des Auftraggebers überflutet wurde. Einen sich hieraus ergebenden Schadenersatzanspruch verneinte das OLG München. Im vorliegenden Fall konnte aufgrund des vorhandenen Bodenaufbaus die Hebeanlage nur in der durchgeführten Art und Weise und somit unterhalb der empfohlenen Anschlusshöhe installiert werden. Der hinzugezogene Sachverständige konnte nicht bestätigen, dass sich die tatsächliche Anschlusshöhe unter der vom Hersteller der Hebeanlage empfohlenen Anschlusshöhe negativ auf das Verstopfungsrisiko ausgewirkt hatte. Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien führe nur dann zu einem Mangel, wenn sich durch diesen Verstoß das Risiko eines zukünftigen Schadeneintritts erhöhe.Praxistipp: Herstellerrichtlinien sind für die Sachmangelbeurteilung im Werkvertragsrecht nicht unbeachtlich. Besteht infolge der Nichtbeachtung von Herstellerrichtlinien Ungewissheit über Risiken der zukünftigen Gebrauchstauglichkeit der Werkleistung, kann durchaus ein Mangel vorliegen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber durch die Nichtbeachtung der Herstellervorgaben Gefahr läuft, die Herstellergarantie zu verlieren. Sollten aus Sicht des Unternehmers bei der fachlichen Beurteilung Zweifel an der Richtigkeit der Herstellerrichtlinien bestehen, ist dies mit dem Auftraggeber zu erörtern und eine gemeinsame verbindliche Entscheidung über die Art der Herstellung zu treffen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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