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Wenn vom Bauherrn bereitgestelltes Verarbeitungsmaterial Probleme macht

von: Rechtsanwalt u. Notar Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Der Unternehmer einer Bauleistung schuldet dem Besteller das Werkergebnis, das in den Vertragsunterlagen anhand von Plänen, Leistungsverzeichnissen und weiteren Vertragsunterlagen beschrieben ist. Hierzu bedarf es zumeist einer Arbeitsleistung, die im eigenen Betrieb, bei Subunternehmern oder Lieferanten erbracht wird und Arbeitsmaterial, welches der Unternehmer hierzu ebenfalls über seinen Betrieb, Subunternehmer und/oder Lieferanten beschafft. Gelegentlich beschafft der Bauherr/Besteller aber auch selbst Material. Sei es, dass er spezielle Vertriebswege für z. B. Boden- oder Wandbeläge kennt, "altes Material" noch übrig oder günstig eingekauft hat oder ähnliches.Folgen für die Praxis: Man könnte glauben, dass in solchen Fällen dann Werkmängel das Problem des Bestellers sind. In dieser Allgemeinheit stimmt dies jedoch nicht. Zwar gibt es im BGB die Vorschrift des § 645 BGB, wonach ein Unternehmer bei Unausführbarkeit infolge eines vom Besteller gelieferten makelbehafteten Stoffes einen Teil seiner Vergütung für geleistete Arbeit verlangen kann. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum vor der Abnahme. Hierbei ist die Ausführung aber nicht allein deswegen "unausführbar", weil das bereitgestellte Material nicht tauglich ist. Denn es ist auch für den Besteller ein Leichtes, taugliches Material nachzuordern. Ggf. ergeben sich hierdurch zwar Verzögerungen, sog. Behinderungen, hierfür gelten dann die allgemeinen Behinderungsvorschriften und Rechtsfolgen. Nach der Abnahme gelten die Mängelrechte und zwar sozusagen "ganz normal".Das bedeutet, dass der Unternehmer zur Nacherfüllung/Mangelbeseitigung verpflichtet ist. Mängelrechte sind nicht per se ausgeschlossen, sondern nach § 13 Abs. 3 VOB/B nur dann, wenn die Mitteilung nach § 4 Abs. 3 VOB/B "Bedenkenanmeldung" erfolgt war. Auch dies ist "ganz normal". Vor diesem Hintergrund kommt der Prüf- und Hinweispflicht eine ganz besondere Bedeutung zu.-----Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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