Reform der Erbschaftsteuer

Odyssee mit großer Tragweite und noch offenem Ende

von:

Kay Klöpping

Unternehmen
Kay Klöpping ist Partner bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bereich Familienunternehmen und verantwortlich für Nachfolgeberatung. Foto: KPMG AG

Bielefeld (ABZ). - Die Diskussion über die Reform der Erbschaftsteuer schlägt aktuell hohe Wellen. Fakt ist: Nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses ist wieder alles offen. Die gesetzliche Hängepartie sorgt jedoch für eine Rechtsunsicherheit bei Unternehmensübertragungen, auf die sich Unternehmen aus dem Bauwesen einstellen müssen.Eine Odyssee – so definiert es der Duden – ist eine lange, mit vielen Schwierigkeiten verbundene, abenteuerliche Reise. Ohne Übertreibung lässt sich sagen: Die Reform der Erbschaftsteuer ist eine wahre Odyssee – mit großer Tragweite und noch offenem Ende. Fakt ist: Nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses kann man Unternehmensübertragungen nicht mehr empfehlen, weil schlichtweg nicht klar ist, was letztlich im Gesetz stehen wird. Wer sein Unternehmen bis jetzt nicht übergeben hat und es auch nicht unbedingt muss, der sollte in Abstimmung mit seinen Beratern abwarten, bis die Neuregelung da ist – also bis die Odyssee beendet ist. Wer nicht mehr warten kann – etwa, weil eine Übertragung zwingend notwendig ist – der sollte dabei sehr gut ausformulierte Widerrufsklauseln aufnehmen, damit im Fall der Fälle eine Rückabwicklung möglich ist. Um beim Thema Odyssee zu bleiben: Bei Übertragungen sollte man wie Odysseus bei der Vorbeifahrt an der Insel der Sirenen gut vorsorgen. Er ließ sich an den Mast binden, um den betörenden Sirenen-Gesang zu hören, ihm aber nicht zu erliegen.

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Staatlich geprüfte*r Bautechniker*in (m/w/d) für..., Halstenbek  ansehen
als Kalkulator GaLaBau (m/w/d) oder diese..., Münster  ansehen
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Auch wenn bis dato nicht 100-prozentig absehbar ist, in welcher Form das Gesetz letztlich in Kraft treten wird, sind die grundsätzlichen Rahmenbedingungen bereits absehbar. Positiv ist, dass Firmenerben auch künftig weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit bleiben sollen – einige Regelungen werden jedoch verschärft. Die Eckpunkte der geplanten Reform sind nach dem derzeitigen Stand:

  • Künftig sollen nur kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht bei der Lohnsummenregelung ausgenommen sein – bislang lag diese Grenze bei 20 Arbeitnehmern.
  • Bei Großvermögen – gemeint sind Betriebsvermögen ab 26 Millionen Euro je Erbfall und innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren – sollen Erben erst nach einer sogenannten Bedürfnisprüfung Steuervergünstigungen bekommen können. In diesem Fall müssen sie ihr Privatvermögen offenlegen.
  • Weiterhin gilt: Verwaltungsvermögen wird nicht von der Erbschaftsteuer verschont. Dazu zählen etwa Grundstücke, die Dritten überlassen werden, Anteile an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere. Dabei soll es aber bei der Unterscheidung zwischen „verschonungswürdigem“ und „nicht verschonungswürdigem“ Vermögen bleiben. Die Regeln bei der Berechnung ändern sich hingegen im Detail. Positiv ist, dass in Zukunft Verwaltungsvermögen, das innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall für Investitionen in das Unternehmen verwendet wird, nachträglich als begünstigtes Vermögen beurteilt werden soll.
  • Bei der Unternehmensbewertung gibt es eine weitere positive Änderung für Firmeninhaber. Bislang wurden Unternehmen vereinfacht mit einem Faktor von ca. 18 auf den durchschnittlichen Vorsteuergewinn bewertet. Zukünftig soll sich dieser Faktor in einem engen Korridor zwischen 10 und 12,5 bewegen. Damit sinken der durchschnittliche Wert und damit auch eine Steuerbelastung um mehr als 30 Prozent. Für Familienunternehmen kann zudem ein weiterer Abschlag von bis zu 30 Prozent gewährt werden, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Kapitalbindung sowie Verfügungsbeschränkungen vereinbart sind.

Wie wird die endgültige gesetzliche Regelung für den Zeitraum bis zur Neufassung des Gesetzes aussehen? Kommt eine gesetzliche Rückwirkung, wird das bisherige Gesetz weiter angewendet oder besteht ein Vakuum? Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird das bisherige Gesetz bis zu einer Neuregelung jedenfalls weiter angewendet. Dies ist inzwischen durch einen Erlass festgelegt. Unabhängig davon sollten Unternehmen aus dem Bauwesen die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses aber auf jeden Fall im Blick haben und sich bei Übertragungen von Betriebs- und Privatvermögen fachlich beraten lassen. Damit die Erbschaftsteuer-Odyssee für sie nicht zur Irrfahrt wird. Kay Klöpping ist Partner bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bereich Familienunternehmen und verantwortlich für Nachfolgeberatung.

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Gebrauchtmaschinen Angebote

DBMB - Die Baumaschinen Börse
DBMB - Die Baumaschinen Börse

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen