Sekundärbaustoffen droht das Abstellgleis
Im Entwurf ist demnach in § 2 zu den Pflichten der öffentlichen Hand bei der Einbeziehung und Bevorzugung von Sekundärbaustoffen ausschließlich von Recyclingbaustoffen die Rede, die übrigen Sekundärbaustoffe wären von dieser Regelung ausgeschlossen. Das würde faktisch den Einsatz von schlackenbasierten Baustoffen in öffentlichen Baumaßnahmen in NRW drastisch reduzieren, der wertvolle Sekundärrohstoff müsste deponiert werden, so das Institut. Dies stellt laut FEhS bei der Kanzlei Kopp-Assenmacher & Nusser in Auftrag gegebenen rechtlichen Stellungnahme einen Verstoß gegen die europa- und bundesrechtlich normierte Vorrangigkeit der Abfallvermeidung sowie eine verfassungswidrige Diskriminierung von anderen mineralischen Sekundärbaustoffen als Recycling-Baustoffen dar.
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