Sicherheit

Vergessene Prüfungen können durch Bußgelder sanktioniert werden

Baustelleneinrichtung
Die Prüfungen von elektrischen Geräten an der Arbeits- bzw. Baustelle erfolgen nach strengen Richtlinien und dürfen nur von Fachpersonal getätigt werden. Fotos: Niederberger

Köln (ABZ). – Elektrische Anlagen im Betrieb und auf Baustellen müssen regelmäßig überprüft werden. Die Anforderungen einiger Versicherer sind sogar strenger als die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Ein Checkup bei Kaffeemaschinen, Wasserkochern oder Radios – der Sinn leuchtet vielen nicht ein. Aber sogar diese Geräte zählen laut der "DGUV-Vorschrift 3" zu den elektrischen Betriebsmitteln, die regelmäßig auf Tauglichkeit zu untersuchen sind. Egal ob sie der Produktivität der Firma dienen oder nicht. Entscheidend ist, dass sie mit einem Stecker am Stromnetz hängen. Die Vorschrift unterscheidet hier zwischen "ortsfesten" Geräten und Anlagen, die fest angebracht oder so schwer sind, dass sie nicht leicht bewegt werden können und "ortsveränderlichen". Letztere lassen sich, während sie an den Stromkreis angeschlossen sind, von einer Einsatzstelle zur anderen tragen. Aufgrund ihrer besonderen Beanspruchung und da sie Feuchtigkeit ausgesetzt sind, gelten für Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen deutlich verkürzte Prüffristen."Die Bestimmungen sind umfassend und lassen keinen Spielraum", so Marc-A. Eickholz, Leiter Technische Dienste der Niederberger Gruppe mit Sitz in Köln, die in u.a. in Baubetrieben die vorgeschriebenen Prüfungen durchführt. Wer das Ganze – weil auf den ersten Blick teilweise skurril – nicht so genau nehme, bewege sich "auf dünnem Eis", so Eickholz weiter. Denn Berufsgenossenschaften verstärken seit einiger Zeit ihre Kontrollen und nehmen Sünder ins Visier. "Eine nicht durchgeführte Prüfung kann direkt durch ein Bußgeld sanktioniert werden", so ein Sprecher der BG Bau. Die Arbeitsmittel würden in solchen Fällen überwiegend direkt per mündlicher Anordnung außer Betrieb genommen. Im Regelfall gebe man dem Unternehmer vier bis fünf Wochen Zeit, die Prüfungen nachzuholen. Falls dies nicht geschieht, droht nach dem Bußgeldkatalog der DGUV eine Strafzahlung von bis zu 10.000 Euro.

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Marc-A. Eickholz, Leiter Technische Dienste der Niederberger Gruppe mit Sitz in Köln.

Werden durch die Nachlässigkeit, etwa bei einem Stromschlag, Personen verletzt, wird der Unternehmer für die gesamten Behandlungskosten in Regress genommen. Entsteht ein größerer materieller Schaden, z.B. durch ein Feuer nach Kurzschluss, ist sogar die Existenz gefährdet.Die Versicherung muss bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und Normen – die vertraglichen Obliegenheitspflichten – nicht zahlen. Die BG warnt: "Sachversicherer geben in ihren Vertragsbedingungen oftmals sogar kürzere Prüffristen vor als die DGUV Vorschrift 3." Die Prüfungen müssen durch dafür "befähigte" Personen durchgeführt werden. Dazu Marc-A. Eickholz: "Das ist der Knackpunkt, denn es herrscht vielfach Unklarheit darüber, wer tatsächlich dazu befähigt ist. Viele Betriebe halten es für ausreichend, wenn jemand mit einem Prüfgerät umzugehen weiß, also darin eingewiesen wurde, ohne selbst eine elektrofachliche Ausbildung zu haben. Ein gefährlicher Irrtum." In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit sind die Anforderungen klar definiert: eine Berufsausbildung, z. B. zum Elektro-, Automatisierungs- oder Telekommunikationstechniker oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichen-de elektrotechnische Qualifikation. In einem Protokoll muss die Prüfung mit Angabe von Standort, Datum und Umfang, Messwerte, Ergebnis, Prüfer sowie der eingesetzten Prüfgeräte rechtssicher dokumentiert werden. Erst dann ist der Unternehmer auf der sicheren Seite.Dazu noch einmal die Prüfintervalle nach DGUV-Vorschrift für Baubetriebe für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel: in der Regel jährlich. Dann für die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel: auf Baustellen liegt der Richtwert bei drei Monaten, bei besonders hohen Beanspruchungen wird die Frist deutlich verkürzt, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich. Im Betrieb: Werkzeuge und Maschinen (sechs bis zwölf Monate), Bürotechnik (24 Monate), private Geräte von Mitarbeitern (jeweils 24 Monate), Büroküchen-Geräte (zwölf Monate) sowie Kantinen-Geräte (sechs Monate).Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bei nichtstationären Anlagen: Wirksamkeitsprüfung mindestens monatlich; zusätzlich arbeitstäglich eine Prüfung auf einwandfreie Funktion. Die Prüfung darf nur durch einen eingewiesenen Benutzer durchgeführt werden und sollte vor Arbeitsbeginn erfolgen.

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