Steigtechniklösungen

Wie die TRBS 2121-2 für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sorgt

Wangen (ABZ). – "Stufe statt Sprosse", heißt es seit den 2018 erfolgten neuen Statuten für Betriebssicherheit (TRBS 2121-2). Welche Veränderungen sich daraus für die Arbeitswelt ergeben und was es grundsätzlich zu beachten gilt, darüber informiert nun Hymer-Steigtechnik in einem aktuellen Whitepaper zum kostenlosen Download.
Hymer Leichtmetallbau Gerüstbau
Der Fuß ermüdet nicht so schnell, wenn er aus Stufen statt Sprossen steht. Auch das Absturzrisiko wird verringert. Fotos: Hymer

Parallel dazu verweisen die Wangener Steigtechnikspezialisten auf ihr Seminarangebot und liefern auch gleich noch die passenden Produkte – für Handwerk, Industrie, Reinigungsbranche und Obstbau.

Traurig aber wahr: Leiterunfälle nehmen nach wie vor einen Spitzenplatz in den deutschen Unfallstatistiken ein: Laut einer Erhebung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gab es im Jahr 2019 39 654 meldepflichtige Absturzunfälle in der Höhe – davon fielen fast ein Drittel der Unfallopfer von Leitern oder Tritten.

Dennoch sind nach wie vor ganze Wirtschaftszweige auf den täglichen Gebrauch von Leitern angewiesen. Die erweiterten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121-2 sollen deshalb helfen, das Arbeiten in der Höhe sicherer zu machen, um schlimme Unglücke mit allen Folgen zu vermeiden.

"Konkret handelt es sich dabei um Handlungsweisen, mit denen Arbeitsrisiken verringert werden können", erklärt Markus Nowak, Leiter Vertrieb Steigtechnik bei der Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG. Die neuen Anforderungen werfen in der Praxis allerdings häufig Fragen auf und sorgen für Unsicherheiten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Anwenderseite. "Grundsätzlich gilt, Stufe statt Sprosse und sowohl Dauer als auch Höhe der Arbeit bestimmen die Wahl des Arbeitsmittels", so Markus Nowak weiter.

So darf die Arbeit von der Leiterstufe aus dauerhaft nur noch bis zu einer Standhöhe von 2 m getätigt werden. Bei einem Standplatz zwischen 2 bis 5 m Höhe darf pro Arbeitsschicht nicht länger als zwei Stunden auf der Leiter gearbeitet werden. Bei über 5 m ist das Arbeiten von Leitern aus unzulässig und es müssen andere Arbeitsmittel in Betracht gezogen werden.

Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist zudem nur noch in Ausnahmefällen gestattet wie etwa bei der Arbeit in engen Schächten oder bei der Obsternte – dies muss dann aber schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.

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Bis zu einer Standhöhe von 2 m ist die Verwendung von Stufen- und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz uneingeschränkt zulässig. Bei über 5 m Standhöhe ist beispielsweise ein Fahrgerüst zu wählen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nach den neuen Bestimmungen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Ansonsten ist weiterhin Standsicherheit das oberste Gebot: Bei längeren Arbeiten empfehlen sich Stufen- oder Plattformleitern. Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe mit einer Auftrittsfläche von mindestens 80 mm Tiefe oder einer Plattform stehen. "Im Betrieb vorhandene Sprossenleitern können jedoch weiterhin genutzt werden, wenn ihre Standsicherheit durch Zusatz-Equipment wie etwa Einhängetritte oder einklickbare Stufen erhöht wird", erklärt Markus Nowak.

Von Bedeutung ist auch die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels. "Selbst, wenn die richtige Leiter ausgewählt wurde, kann ein falscher Umgang mit dem Arbeitsmittel zu einem Unfall führen", gibt Markus Nowak zu bedenken. Eine regelmäßige Kontrolle aller Steighilfen im Unternehmen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand sei darüber hinaus notwendig für die betriebliche Unfallprävention und daher auch durch die Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben.

"In unserer Verantwortung als Hersteller und Lösungsspezialist beraten wir unsere Kunden gerne ausführlich zu diesem Thema und bieten diesbezüglich auch Seminare und Weiterbildungen an", so Markus Nowak. "Zur weiterführenden Information stellen wir zusätzlich auf unserer Homepage ab sofort ein kostenloses Whitepaper zum Download bereit, damit hinsichtlich der überarbeiteten TRBS 2121–2 keine Fragen offenbleiben."

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