Straßenoberbau

Zählt Gesteinspacklage zur Bodenklasse 3 bis 5?

von:

Michael FLOERECKE

MÜNCHEN - Bei einer Baumaßnahme wurde nach dem Abtrag der Asphalttrag- und Deckschicht eine im Mittel 30 bis 35 cm starke Gesteinspacklage vorgefunden. Das Leistungsverzeichnis enthält eine Position für den Abtrag des Oberbaus mit folgendem Leistungstext: "Aushub von Boden der Bodenklasse 3–5 und die Übernahme ins Eigentum des Auftragnehmers, Handaushub ist einzurechnen".

Die Forderung einer angepassten Vergütung für den Abtrag einer Gesteinspacklage lehnte der Auftraggeber mit folgender Begründung ab: Ein ortsansässiges Unternehmen wüsste, dass in älteren Straßen derartige Gesteinspacklagen anzutreffen sind. Demzufolge müsse er diese auch in seinem Angebot berücksichtigen. Die Frage ist, ob mit der Bodenklassifizierung nach der ATV DIN 18 300 BKL 3–5 auch eine Gesteinspacklage erfasst wird. Die Klassifizierung der Böden innerhalb der ATV DIN 18 300 im Absatz 2.3 "Einstufung in Boden- und Felsklassen" basiert auf dem Zustand von natürlich gelagertem Boden beziehungsweise Fels beim Vorgang des Lösens.

Die im Leistungstext genannten Bodenarten umfassen die Bodenklassen (BKL) 3 bis 5:

  • BKL 3 = Leicht lösbare Bodenarten.
  • BKL 4 = Mittelschwer lösbare Bodenarten.
  • BKL 5 = Schwer lösbare Bodenarten.

Da gem. VOB/A Paragraph 9 Nr. 9 eine Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen, ist mit der Bodenklasse "BKL 3–5" ein natürliches Gemisch aus leicht bis schwer lösbaren Böden in natürlicher Lagerungsdichte zu verstehen.

Eine Setzpacklage hingegen fällt unter den Absatz 2.4 "Beschreibung und Einstufung sonstiger Stoffe" der DIN 18 300 und wäre entsprechend der DIN 1054, DIN 4020 oder DIN 18196 im Absatz 2.2 zu zuordnen.

Insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer den Boden beziehungsweise Fels in sein Eigentum übernehmen muss und diesen – wie in der Baubeschreibung ebenfalls gefordert – soweit als möglich einer Wiederverwendung zuführen soll, ist eine Setzpacklage nach Gesteinsart und -größe, deren Dichte und Abmessung eindeutig zu beschreiben. Ihm muss also gesagt werden, was er in sein Eigentum übernehmen muss. Andernfalls würde dem Auftragnehmer entgegen der Regelungen des Paragraphen 9 Nr. 2 VOB/A ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet, für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

Selbst von einem ortsansässigen Bieter kann nicht gefordert werden, dass er eine – gegebenenfalls ihm bekannte – Setzpacklage auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung in seinem Angebot berücksichtigt; er würde sich zwangsläufig aus dem Wettbewerb rechnen. Es muss also allen Bietern in gleicher und eindeutiger Weise gesagt werden, mit welchem Aushubmaterial zu rechnen ist. Andernfalls würde dies gegen das Gleichbehandlungsgebot nach VOB/A Paragraph 8 Nr. 1 verstoßen. Ein Bieter wird also in Kenntnis dieser Regelungen nur dann den Ausbau einer Setzpacklage kalkulieren, wenn diese in den Angebotsunterlagen beziehungsweise in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt wird.

Abgesehen von der geforderten Wiederverwendung und der dafür erforderlichen Trennung des Bodens als Baustoff hat der Ausbau einer Setzpacklage auch zur Folge, dass entweder anderes Gerät eingesetzt werden muss oder bei gleichem Gerät mit einem deutlichen Leistungsabfall zu rechnen ist. In beiden Fällen unterliegen die Geräte einem erhöhten Verschleiß.

Der Abtrag einer Setzpacklage ist also gegenüber einem natürlichen Bodengemisch der BKL 3 bis 5 eine geänderte Leistung, die auf geänderte Bauumstände zurückzuführen ist.

Boden oder Fels der Bodenklasse 3 bis 5 nach DIN 18 300 beschreibt ein Bodengemisch in natürlicher Lagerungsdichte. Das Lösen einer Setzpacklage stellt dem gegenüber eine technisch ungleichartige Leistung dar, die in der Leistungsbeschreibung besonders zu erwähnen ist.

Letzten Endes hat sich der Auftraggeber dieser Argumentation angeschlossen und einer Vergütungsanpassung nach VOB/B Paragraph 2 Nr. 5 für geänderte Leistungen zugestimmt.

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