Überarbeitete Regeln für Betriebssicherheit

Dachdecker informierten sich über neue TRBS

von: Jan Westphal
Leiter BG Bau
Sicherer arbeiten auf Stufen- oder Plattformleitern. Foto: Jan Westphal

Haan. – Leitern können mordsgefährliche Arbeitshilfen sein, weiß Prof. Dr. Marco Einhaus, BG BAU-Prävention und Leiter des Referats Hochbau. Absturzunfälle von unterschiedlichsten Arbeitsmitteln sind ein Schwerpunkt im Unfallgeschehen. Nach einer vorläufigen Auswertung der BG BAU erlitten 2018 mehr als 7000 Beschäftigte allein im Umgang mit Leitern einen Arbeitsunfall. Vor diesem Hintergrund ist ein Umdenken dringend erforderlich.

Im Arbeitsschutzzentrum der BG BAU in Haan wurden die TRBS-Neuerungen Ausbildern und Berufsschullehrern des Dachdeckerhandwerks vorgestellt und erläutert. Seminar-Schwerpunkte bildeten die Themen Leitern und Gerüste – und immer mit Blick auf die Gefährdungsbeurteilung. Die TRBS 2121 beschreibt die Vorgehensweisen für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen von Beschäftigten im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und nennt beispielhaft Maßnahmen, wie der Arbeitgeber diese Anforderungen erfüllen kann. Auch alle Beschäftigten sind gefordert, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützten.

Wie Joachim Maringer, Präventionsexperte der BG BAU erklärt, muss die Verhältnismäßigkeit eines Leitereinsatzes bereits in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers berücksichtigt werden. So wurden in Zusammenarbeit mit Leiterherstellern Leitertypen (Leiterbauarten) weiterentwickelt, um bspw. die seit Jahrzehnten in Deutschland verwendeten Sprossenleitern durch Stufen- oder Plattformleitern abzulösen. Joachim Maringer: "Im Arbeitsalltag auf der Baustelle sollten vorrangig Hubarbeitsbühnen, Gerüste und Treppen zum Einsatz kommen. Aber wenn es eine Leiter sein soll, dann die Richtige. Die Unterweisung der Mitarbeiter und die Prüfung der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel sehen wir obendrein als selbstverständlich an". Und zwei weitere Veränderungen gibt es bei der Verwendung der Leiter als Arbeitsplatz. Die zulässige max. Standhöhe auf Leitern wurde für zeitweilige Arbeiten (d. h. Beschäftigte dürfen je Arbeitsschicht max. 2 Std. auf der Leiter arbeiten) auf 5 m festgeschrieben. Bis zu einer Standhöhe von weniger als 2 m hat die bisherige Regelung Bestand. Allerdings muss der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Für die Zukunft bedeutet dies den verstärkten Einsatz von Stufen-, Plattform- und Podestleitern.

Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt weiterhin, dass der zu überwindende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen darf. Auch hier gilt es zunächst Alternativen zu prüfen, bevor eine Leiter als Arbeitsmittel gewählt wird.

Der Seminarteil "Lebenswichtige Regeln für das Dachdeckerhandwerk" zielte darauf ab, Maßnahmen zur Absturzsicherung zu verdeutlichen und den Blick für Gefahren, Situationen und Lösungen bei Dachdeckerarbeiten zu schärfen.

Als Grundlage dienten die gewerkespezifischen lebenswichtigen Regeln für Dachdecker aus dem Präventionsprogrammes Bau auf Sicherheit.Bau auf dich. der BG BAU, welche zusammen mit Praktikern aus dem Dachdeckerhandwerk entwickelt wurden. Weitere Informationen auch zu weiteren Gewerken sind bei www.bau-auf-sicherheit.de zu finden.

Die bzgl. Montage, Demontage und den Gebrauch von Gerüsten überarbeitete Technische Regel 2121 Teil 1 für die Verwendung von Gerüsten beschreibt nun umfassender und begrifflich tiefer die Materie, so dass die Verantwortlichen und die Anwender sicher in ihren Handlungen sein können.

Bevor ein Gerüst überhaupt aufgebaut wird, hat der Gerüstersteller die vom Bauherrn planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen in einem Plan als Montageanweisung für den Auf-, Um- und Abbau zu berücksichtigen.

Die Seminarteilnehmer erfuhren, dass für die Nutzungsphase grundsätzlich Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen als Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen zu erstellen sind. Wenn bauliche Gegebenheiten dies nicht zulassen, können bzw. müssen Leitern verwendet werden. Mindestens alle 50 m muss ein Zugang vorgesehen werden, der ergonomisch und sicher begehbar ist. Neu ist die Forderung, dass Treppenzugänge ab einer Höhe von 5 m in der Nutzungsphase als Zugang vorhanden sein müssen. Der Zugang zu Arbeitsplätzen im Gerüst über innenliegende Leitern ist weiterhin bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zulässig, wenn die möglichen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wurden. So kann auch bei geringen Aufstiegshöhen – kleiner als 5 m – bei z. B. umfangreichem Materialtransport der Aufbau von Treppen notwendig sein.

Die BG BAU-Referenten wiesen darauf hin, dass Gerüsttreppen oder Treppentürme nach VOB besondere Leistungen des Gerüsterstellers sind. Sie gehören in die Ausschreibung und sind somit zusätzlich zu vergüten.


Der Autor arbeitet als Freier Journalist.

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