Vergaberecht

BVMB begrüßt Fortbestand der VOB/A

Bonn (ABZ). – Die VOB/A bleibt erhalten – das hat die Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts jetzt beschlossen. Lobende Worte gab es dafür von der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB). Die BVMB habe sich in der Arbeitsgruppe von Anfang an dagegen gewehrt, "die klaren und erprobten Regelungen der VOB/A zugunsten einer Vermengung mit der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) und der Vergabeverordnung (VgV) aufzugeben", heißt es in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme des Verbands. "Damit bleibt das bewährte System erhalten, und die mittelständischen Baufirmen haben die notwendige Rechtssicherheit", kommentiert BVMB-Geschäftsführer Dirk Stauf die Entwicklung. Rund ein Jahr lang hatte sich die Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vereinheitlichung des Vergaberechts mit der Struktur des Vergaberechts auseinandergesetzt. Hintergrund ist eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition. Danach sollte die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) "als faire, wettbewerbsneutrale und von allen Bauverbänden getragene Verfahrensregelung" weiterentwickelt werden. Im Kern ging es um die Vorschriften für nationale Vergaben von öffentlichen Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte, die von den europäischen Richtlinien strukturell abwichen. Intensiv diskutierte die Arbeitsgruppe in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Zuständigkeit für die Gestaltung dieser Regelungen weiterhin beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) bleiben soll. Alternativ stand eine Vereinheitlichung mit dem weiteren Vergaberecht im Raum, die letztlich dazu geführt hätte, dass zumindest der erste Abschnitt der VOB/A weggefallen wäre.BVMB-Geschäftsführer Dirk Stauf freut sich über den Abschluss der Beratungen: "Wir haben uns von Anfang an stark dafür gemacht, dass die VOB/A erhalten bleibt. Uns war es insbesondere wichtig, dass die bauspezifischen Regelungen zur Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung in § 7 VOB/A, der Öffentlichkeit der Submission und der Einheitlichkeit der drei Teile A, B und C der VOB/A beibehalten werden." Das sei von erheblicher Bedeutung für die Bauwirtschaft, so Stauf weiter: "Bei einer Vereinheitlichung mit der VgV/UVgO hätte die Gefahr bestanden, dass diese für den Baubereich sinnvollen Vorschriften entfallen oder auseinandergerissen werden."

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