Vergaberecht

Kalkulationsirrtum geht zu Lasten des Bieters

von:

Dr. Ute Jasper und Dr. Christopher Marx

Kalkulation
Dr. Ute Jasper. Fotos: Praxisgruppe Fotos: Praxisgruppe

DÜSSELDORF (ABZ). - Viele Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren sind gezwungen, innerhalb kurzer Zeit die Vergabeunterlagen zu prüfen und ihr verbindliches Angebot abzugeben. Daher ist es nicht selten, dass sich ein Bieter beim Erstellen seines Angebotes verrechnet.

Bei diesem Kalkulationsirrtum ist der Bieter grundsätzlich auf sich allein gestellt. Der Bundesgerichtshof entschied am 11. November 2014 dass der öffentliche Auftraggeber nur in besonderen Ausnahmefällen ein zu günstiges Angebot nicht bezuschlagen darf. In diesen Fällen ist der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise verpflichtet, derart auf die Interessen des Bieters Rücksicht zu nehmen.

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte ein Bieter die falschen Mengenansätze zugrunde gelegt und sein Angebot für Straßenbauarbeiten auf ca. 400.000 Euro beziffert. Der Angebotspreis des Zweitplatzierten lag 200.000 Euro höher. Der Bestbieter bemerkte seinen Kalkulationsirrtum noch vor Zuschlagserteilung. Trotz seiner Bitte, sein Angebot unberücksichtigt zu lassen, erteilte der öffentliche Auftraggeber hierauf den Zuschlag.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Hier hätte der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise das zu niedrig kalkulierte Angebot ausschließen müssen. Denn auch ohne dass der öffentliche Auftraggeber einen Zuschlag erteilt hat, muss er auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters Rücksicht nehmen. Das Ausschreibungsverfahren selbst ist bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Zur Rücksichtnahmepflicht gehört auch kein Angebot zu bezuschlagen, das offensichtlich von einem erheblichen Kalkulationsirrtum beeinflusst ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Gesamtpreis offensichtlich durch den erheblichen Kalkulationsirrtum zustande gekommen ist. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht mehr davon ausgehen können, dass der Bieter die Leistungen noch wirtschaftlich sinnvoll durchführen kann. Das Angebot darf keinen Preis enthalten, der auch nicht annährend der geforderten Leistung entspricht.

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Kalkulation
Dr. Christopher Marx.

Auf den ersten Blick scheinen Bauunternehmen aufatmen zu können. Doch der Schein trügt. Bieter werden hierdurch nicht entlastet, die Vergabeunterlagen umfassend zu prüfen und ihr Angebot korrekt zu kalkulieren.

Der öffentliche Auftraggeber muss das fehlerhaft kalkulierte Angebot nur bei einem erheblichen Kalkulationsirrtum ausschließen. Im Fall vor dem Bundesgerichtshof war der Kalkulationsirrtum erheblich wie das über 50 % teurere Angebot des zweitplatzierten Bieters erkennen ließ. Außerdem muss der Bieter gegebenenfalls nachweisen, dass er bei einem Zuschlag auf das Angebot in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Die Entscheidung zeigt, dass öffentliche Auftraggeber sich nicht immer ihrer Schutzpflichten gegenüber den Bietern bewusst sind. Deshalb ist es für Bieter umso wichtiger, die Vergabeunterlagen und das Angebot durch externe Sachverständige sowohl fachlich als auch rechtlich gegenprüfen zu lassen. Hierdurch kann der Bieter bereits im Vorfeld vermeiden die Vergabeunterlagen falsch zu interpretieren und so falsch kalkulierte oder auch abweichende Angebote, die zwingend auszuschließen sind, abzugeben.

Nach Angebotsabgabe konnte nur noch der Rechtsweg dem Bieter helfen. Der öffentliche Auftraggeber selbst war mehr daran interessiert, das günstige Angebot zu bezuschlagen.

Praxistipp: Wenn ein Bieter bemerkt, dass er sich verkalkuliert hat, sind die nächsten Schritte entscheidend. Begeht er hier einen Fehler, besteht das erhebliche Risiko, dass er seine rechtlichen Chancen verspielt und an sein Angebot gebunden bleibt.

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