Zulieferung

von: RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Das Werk erscheint als Einheit. Die Praxis ist anders. In der Regel erbringt nicht ein Unternehmer das Werk, sondern er ist dazu auf die Zuarbeit und/oder Zulieferung durch andere Unternehmen angewiesen. Durch diese Zuarbeit oder Zulieferung kann es zu Mängeln an dem gelieferten Werk kommen. Ärgerlich für den Werkunternehmer: Nicht er hat den Mangel verursacht, seine Arbeit war einwandfrei, aber die ihm zugelieferten Materialien waren mangelhaft. Für die Frage, welche Rückgriffsansprüche der Werkunternehmer auf seine Zulieferer hat, ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei dieser Zulieferung um einen Werkvertrag oder um eine reine Lieferung, einen Kaufvertrag handelt. Hiervon hängt ab, in welchem Umfang der Schaden des Werkunternehmers ersetzt wird. Der BGH hat zu Beginn des Jahres über einen Fall entschieden, in dem ein Fensterbauer Aluminiumprofilleisten in einem bestimmten Farbton vom Fachgroßhändler zugekauft hatte. Die Beschichtung in dem gewünschten Farbton nahm der Fachgroßhändler – mithilfe eines Subunternehmers – vor. Den Zuschnitt der Profilleisten, die als Stangenware kamen, übernahm der Fensterbauer. Nach dem Einbau wurde festgestellt, dass bei den Profilleisten die Farbe abzuplatzen begann. Laut Gutachten war die Ursache in der mangelhaften Vorbehandlung der Aluminiumprofile vor dem Auftrag der Farbe. Der Auftraggeber verlangte den Austausch der Aluminiumprofile (teilweise Rückbau des Wärmedämmsystem, Putz neue anzuarbeiten usw.) Kosten ca. 50.000 Euro.

Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 02.04.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 46/13) sollten die Parteien Leistungspflichten deutlich als Werkleistung definieren und/oder gegebenenfalls vertraglich Regelungen für die Folgekosten durch mangelhafte Lieferung treffen. Denn der BGH hat die Zulieferung der Aluminiumprofilleisten als Kaufvertrag eingeordnet und es damit in der Konsequenz abgelehnt, dass der Werkunternehmer die Kosten für den Aus- und Einbau erstattet erhält.

Zur Begründung führt der BGH an, die Aluminiumprofilleisten seien Standardware, sie konnten aus einem Katalog herausgesucht werden, die Parteien hätten nichts dazu vereinbart, dass der Fachgroßhändler irgendwelche Bearbeitungen an den Leisten vornehmen solle, Aluminiumprofilleisten dieser Art halte ein Fachgroßhändler üblicherweise vor, ob sie im Einzelfall angefertigt worden seien oder nicht spiele keine Rolle und der Lieferant sei hier als Fachgroßhändler erkennbar gewesen, da er eine ganze Reihe von Baumaterialien anbietet (Holz, Glas, Farben, Tapeten usw.).

Aufgrund dieser Tatsache habe den Fachgroßhändler auch nicht die Verpflichtung getroffen, die Beschichtung der Aluminiumprofilleisten in der gewünschten Farbe selbst vorzunehmen. Die Konsequenz ist, dass der Werkunternehmer keinen Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Aluminiumsprofile von dem Fachgroßhändler verlangen kann. Der Fachgroßhändler muss lediglich mangelfreie Aluminiumprofilleisten liefern.

Zusätzlich hatte der Fachgroßhändler die Lieferung von mangelfreien Aluminiumprofilleisten verweigert, so dass der Werkunternehmer Schadensersatz geltend machte. Allerdings hatte der Werkunternehmer es versäumt, den Schaden schlüssig darzulegen. Er hat nicht vorgetragen, was ihn die Ersatzbeschaffung der Aluminiumprofilleisten bei einem Dritten kostet sondern lediglich gegenüber dem Bauherrn eine Schätzung abgegeben. Diese erkannte das Gericht nicht an.

Ebenso wenig half dem Werkunternehmer der Schadensersatzanspruch statt der Leistung, da dieser sich nach Auffassung des BGH nicht auf die Aus- und Einbaukosten der Aluminiumprofile bezöge. Die Weigerung zur Nacherfüllung durch den Fachgroßhändler sei nicht kausal für den Schaden des Aus- und Einbaus. Anderes gelte nur in den Fällen, in denen es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele.

Für den Schadensersatzanspruch zwischen zwei Unternehmen wegen der Aus- und Einbaukosten ist Voraussetzung, dass "der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat".

Die Vertragspflichtverletzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich, aber es fehlt an dem Vertretenmüssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der die Aluminiumprofilleisten beschichtet hat, nicht Erfüllungsgehilfe des Fachgroßhändlers.

Dies würde, so merkt der BGH an, im Übrigen auch dann gelten, wenn der Vertrag zwischen dem Werkunternehmer dem Fachgroßhändler als Werklieferungsvertrag gemäß § 651 Satz 1 BGB eingeordnet worden wäre.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

Rechtsanwälte Partnerschaft, München

www.bohlaw.de

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