Rechteck

Änderungen im ersten Abschnitt der VOB/A

von:

Rechtsanwalt Prof. Dr.Ulrich Rommelfanger

Rechteck VOB

Darum geht's: Auch nach Inkrafttreten des neuen deutschen Vergaberechts bleibt die Bauvergabe in Bewegung. Unter dem 20.06.2016 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistung (DVA) eine überarbeite Fassung des Teils A (VOB/A), erster Abschnitt, bekannt gemacht (BAnz vom 01.07.2016). Diese Bestimmungen seien nachfolgend anhand der Fassung vom 22.06.2016 kurz erläutert.

– In einem (neuen) § 4 a VOB/A ist jetzt auch für Unterschwellenvergabe eine Regelung durch Rahmenvereinbarung vorgesehen. Sie ist im Gegensatz zu§ 4 a EU VOB/A (für Oberschwellenvergabe) aber weniger detailliert.

– Öffentlichen Auftraggebern wird (im Unterschwellenbereich) die Wahl eingeräumt, auf welchem Weg die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgen soll (zu beachten: bis zum 18.10.2018 müssen Auftraggeber aber die Übermittelung der Angebote und Teilnehmeranträge auch auf nicht elektronischem Weg akzeptieren).

– Waren schriftliche eingereichte An-gebote nach der VOB/A, 1. Abschnitt, (i. d. Fassung vom 19.01.2016) "immer zuzulassen"

a) gilt dies nach der Neufassung (vom 22.06.2016) nur noch bis zum 18.10.2018. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber also auch ausschließlich elektronische Angebote zulassen.

b) Entschließt sich der Auftraggeber, nach dem 18.10.2018 Angebote

aa) auch in schriftlicher Form zuzulassen, muss er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durchführen;

bb) ansonsten, also bei Zulassung ausschließlich elektronischer Angebote, führt er einen Öffnungstermin entsprechend § 14 EU VOB/A durch, bei dem die Bieter die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (s. §§ 14, 14 a VOB/A, 1. Abschnitt).

Zwei weitere Anmerkungen seien an dieser Stelle erlaubt:

1. Im Herbst 2016 wird es eine weitereNovellierung (!) der VOB/A geben, mit der der inhaltliche und redaktionelle Gleichlauf innerhalb der VOB/A erreicht werden und noch bestehende Diskrepanzen zwischen dem 2. Abschnitt der VOB/A und der Vergabeverordnung (VgV) beseitigt werden sollen.

2. Erst mit der für Herbst 2016 geplanten Herausgabe aller Teile der VOB als "Gesamtherausgabe VOB 2016" ist auch der überarbeitete und zuvor erläuterte 1. Abschnitt) der VOB/A anzuwenden.

Die vom Unterzeichner schon in der ABZ, Ausgabe 14, angezweifelte Transparenz und Verständlichkeit der (neuen) Vorschriften scheitert bereits an der Unübersichtlichkeit ihres Geltungsbeginns und -dauer.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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