Aufzeichnungspflichten bei Zulagen und Zuschlägen

Verband warnt vor Bürokratiehürde

Berlin (ABZ). – "Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung werden den Arbeitnehmern auf unseren Baustellen durch tarifvertragliche Erschwerniszuschläge honoriert. Diese Regelungen könnten nun zum bürokratischen Bumerang für unsere Bauunternehmen werden", so Bauindustrie-Vizepräsidentin Jutta Beeke. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der revidierten Entsenderichtlinie sieht vor, dass die kontrollierenden Behörden der Zollverwaltung künftig prüfen sollen, ob Arbeitgeber, die nach allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geschuldeten Zu-lagen und Zuschläge zahlen.

Ein Verstoß gegen die damit einhergehende neue Aufzeichnungspflicht über Beginn, Ende und Dauer der betreffenden Tätigkeiten und Umstände wird sanktioniert. Die Bauindustrie sieht die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung der Richtlinie, warnt aber vor einer über das Ziel hinausschießenden Gesetzgebung, da diese die seit 2004 aufgebaute Durchschlagskraft der Kontrollbehörden untergräbt.

"Die Kleinteiligkeit der Prüfungen muss zwangsläufig drastisch steigen, um Erschwerniszuschläge zu kontrollieren. Personalressourcen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Justiz werden damit in einer Weise gebunden, die eine effektive Kontrolle der Mindestlöhne und des Urlaubskassenverfahrens im Baugewerbe unmöglich machen wird. Unsere gemeinsamen Bemühungen um eine nachhaltige Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit würden damit stark zurückgeworfen werden. Dies bedauern wir sehr, zumal das auch die Akzeptanz der Regelungen und Zollkontrollen in unserer Branche in Mitleidenschaft zöge", so Beeke weiter.

"Hinzu kommt, dass wir als bauindustrielle Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen zu unseren Zuschlagsregelungen die neue sanktionsrechtliche Dimension nicht absehen konnten.

Sollte der Gesetzgeber sich nicht in der Lage sehen, eine 1:1-Umsetzung der Entsenderichtlinie vorzunehmen und damit auch die Aufzeichnungspflicht wieder zu streichen, ist es aus unserer Sicht nur folgerichtig, auf eine strafrechtliche Geltung erst ab einer nächstfolgenden Allgemeinverbindlicherklärung abzustellen.

Damit hätten wir es zumindest als Sozialpartner noch in der Hand, tarifliche Anpassungen vorzunehmen. Ansonsten befürchten wir, dass das bewährte System unserer allgemeinverbindlichen Tarifverträge infrage gestellt werden könnte." Die Bauindustrie hofft daher, dass der Gesetzgeber umsichtig reagiert und entsprechende Änderungen in dem Gesetzentwurf vornimmt.

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