Weihnachtsgeld an Leistung gebunden

Sozialkasse Gerüstbau ermahnt Gemeinhardt

Roßwein (ABZ). – Die SozialkasseGerüstbau hat das Unternehmen Gemeinhardt Gerüstbau Service zur Nachzahlung von rund 20.000 Euro verdonnert. Grund dafür sei die Umsetzung, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes an eine Umfrage zur Arbeitssicherheit zu binden. Laut Unternehmen erhalten Mitarbeiter monatliche Tests auf ihre Handys. Beantworten sie 70 Prozent der Fragen richtig, erhalten sie jeweils ein Zwölftel des Weihnachtsgeldes – aufs Jahr gerechnet also ein 13. Gehalt.

Den Geschäftsführern Walter Stuber und Dirk Eckart zufolge wurde dieses Angebot bei Einführung 2018 nur spärlich angenommen, im vergangenen Jahr sei die Beteiligung jedoch hoch gewesen. Einen Lernerfolg bestätigen die beiden Unternehmer ebenfalls: Die Arbeitsunfälle seien massiv zurückgegangen. Sozialkasse, IG Bau und Bundesinnung finden die Idee eigenen Angaben zufolge allesamt pfiffig, nur gesetzeskonform ist sie nicht.

"So wie es Gemeinhardt macht, handelt es sich nicht um Weihnachtsgeld, sondern um eine Leistungsprämie", erklärt Stefan Häusele, Vorstand der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Während das klassische Weihnachtsgeld nicht sozialkassenbeitragspflichtig sei, würden dagegen für eine Leistungsprämie zusätzliche Beiträge abgeführt werden müssen. Da gebe es für die Sozialkasse keinen Spielraum. Vergleichbare Fälle kommen Häusele zufolge 10 bis 15 Mal pro Jahr vor. "Die Unternehmer wünschen sich sicherlich mehr Gestaltungsfreiraum, aber die Bedingungen für die Beitragsfreiheit sind nun mal klar definiert", betont er. Darüber hinaus hätten laut Tarifvertrag alle Mitarbeiter entsprechend der Dauer ihrer Anstellung und ihres Stundenlohns Anspruch auf Weihnachtsgeld.

"Sind Arbeitnehmer am 30. November mindestens drei Monate im gleichen Betrieb beschäftigt, aber noch kein volles Jahr, haben sie für jeden vollen Monat der Beschäftigung Anspruch auf jeweils ein Zwölftel der 93 Stundenlöhne", erläutert Mehmet Korkmaz, Vorsitzender der Bundesfachgruppe Gerüstbau der IG Bau.

Diese Regelung sei vor Jahren in Kraft getreten, um zu verhindern, dass Vorgesetzte Weihnachtsgelder nach Gutdünken verteilen. Korkmaz ärgert es laut eigener Aussage, dass nicht alle Betriebe das tariflich vereinbarte Weihnachtsgeld zahlen. Jedoch wüssten scheinbar auch nicht alle Arbeitnehmer, dass sie dieses Geld bei ihrem Chef einfordern können. Ähnlich sehe die Situation im Baugewerbe aus. Seit 2018 besteht dem Tarifvertrag nach ein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Für gewerbliche Arbeitnehmer wird das 13. Monatseinkommen von 2020 bis 2022 schrittweise von 103 auf 123 Gesamttarifstundenlöhne erhöht. Für Angestellte wie Poliere gelte eine Erhöhung von 60 auf 72 Prozent des Tarifgehalts. Für das Tarifgebiet Ost besteht eine Sonderregelung. Auch Baubetriebe müssen Weihnachtsgeld im gleichen Verhältnis für alle auszahlen und zwar ohne weitere Leistungsanforderung.

"Anreize im Sinne der Arbeitssicherheit sind grundsätzlich zu begrüßen", urteilt Sabrina Luther, Geschäftsführerin der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, über das Gemeinhardt-Modell. Doch die Rechtsanwältin erläutert auch, dass es für die Allgemeinverbindlichkeit des 13. Monatseinkommens einer Vereinheitlichung bedurfte und dass die Abgabenbefreiung von der Sozialkasse für das Weihnachtsgeld Betrieben und Mitarbeitern diene.

Momentan prüfen Sozialkasse und Zoll die Betriebe lediglich stichprobenartig. Allerdings: "Wir haben mit dem Zoll ein Bündnis gegen Schwarzarbeit geschlossen, damit verstärkt Schwerpunktkontrollen gemacht werden", berichtet Luther. Geschäftsführer Stuber ärgert sich: "Es kann doch nicht sein, dass Betriebe wie wir, die zumindest eine Art Weihnachtsgeld zahlen, jetzt zur Nachzahlung verpflichtet werden, während Betriebe, die bisher keinen Euro bezahlt haben, lediglich ermahnt werden." Der 60-Jährige sieht dadurch den Wettbewerb verzerrt, gesteht aber auch, dass der Fehler für die Nachzahlung ganz klar bei der Geschäftsführung liege.

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