Vergabe von Bauleistungen

Auf die richtigen Aspekte achten

Köln (ABZ). – Die Baubranche bietet Arbeit, doch nicht immer enden Bauprojekte erfolgreich. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Alexander Hofmann, erläutert im folgenden Beitrag, worauf Bauunternehmer bereits bei der Vergabe von Bauleistungen achten sollten.
Recht und Normen
Rechtsanwalt Alexander Hofmann ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Foto: Franz Rechtsanwälte

Was zeichnet eine gute Vergabe von Bauleistungen aus?

Mit 444 Milliarden Euro nominalem Bauvolumen und rund 2,5 Millionen Beschäftigen ist die Baubranche ein wichtiger Wirtschaftszweig der deutschen Wirtschaft. Auch die Corona-Pandemie hat zu keinem Einbruch geführt, die Baubranche ist im Großteil ausgelastet und die Auftragsbücher voll. Trotzdem führen mangelhaft vorbereitete Bauprojekte oft zu Verzögerungen im Bauablauf und steigern die Baukosten erheblich.

Anhand der nachfolgenden Aspekte können Bauunternehmer eine sorgfältige Bauvergabe erkennen. Sie gelten sowohl für die Vergabe von öffentlichen wie auch privaten Bauleistungen.

Vergabeunterlagen

Verzögerungen am Bau und die damit verbundenen Mehrkosten lassen sich bereits vor dem ersten Spatenstich vermeiden, indem der Auftraggeber bei der Ausschreibung detaillierte und vollständige Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung stellt. Dadurch kann der interessierte Bauunternehmer schon bei der Erstellung seines Angebotes erkennen, ob er zur Erbringung des Auftrages in der Lage ist und sich der Auftrag für ihn auch lohnt.

Herzstück der Vergabe von Bauleistungen sind die Vergabeunterlagen. Diese bestehen in der Regel aus einer Leistungsbeschreibung (§ 7 VOB/A beziehungsweise VOB/A-EU), bestehend aus dem Leistungsverzeichnis und der Baubeschreibung, den Bewerbungsbedingungen und den Vertragsunterlagen.

Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand kommt noch die Bekanntmachung (§ 12 VOB/A beziehungsweise VOB/A-EU) hinzu, welche auf den einschlägigen Vergabeportalen veröffentlicht werden (müssen).

Ein sorgfältiger Auftraggeber gibt dem Bieter deshalb alle Unterlagen an die Hand, die dieser für die Angebotserstellung braucht. Für öffentliche Auftraggeber sieht § 121 GWB vor, dass die Leistungsbeschreibung "eindeutig und erschöpfend" sein muss. Nichts anderes kann dementsprechend für private Auftraggeber gelten.

Geordnetes Vergabeverfahren

Bereits anhand der formalen Vorgaben zur Vergabe der Bauleistung können Bauunternehmer erkennen, ob der Auftraggeber die Vergabe sorgfältig vorbereitet hat. Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter haben ein Interesse an einer strukturierten und zügigen Auftragsvergabe. Hier ist der Auftraggeber in der Pflicht für ein geordnetes Verfahren zu sorgen. Gute Vergabeunterlagen erkennt man deshalb auch daran, dass der Auftraggeber genaue Vorgaben zum Ablauf der Vergabe macht. Diese umfassen insbesondere Angaben zu Form und Inhalt der einzureichenden Angebotsunterlagen, ausreichende Fristen zur Angebotserstellung und dessen Abgabe, sowie einen ausreichenden Zeitraum für etwaige Nachverhandlungen.

Für öffentliche Auftraggeber gelten zudem weitere Anforderungen. Mit der Bekanntmachung muss der öffentliche Auftraggeber den Bietern alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die dieser zur Angebotserstellung benötigt (siehe § 12 VOB/A). Schon im Vorfeld legt der Auftraggeber fest, in welcher förmlichen Verfahrensart der Auftrag vergeben werden soll (§ 3a, 3b VOB/A beziehungsweise VOB/A-EU). Für das Vergabeverfahren benennt der Auftraggeber mit Bekanntmachung bindende Angebots- und Zuschlagsfristen, er gibt Bietern die Möglichkeit Bieterfragen zu stellen und Ausschreibungsinhalte aufzuklären, sodass diese ein zuschlagsfähiges Angebot abgeben können.

Gut geplant ist halb gebaut!

Ein besonderes Augenmerk sollte der Auftraggeber auf die Planung des Vorhabens legen. Je genauer und detaillierter der Bauherr plant, desto genauer und erfolgreicher wird auch die Vergabe der Bauleistung – und damit auch das Bauvorhaben – werden.

Der Detailgrad der Planung richtet sich nach dem zu vergebenden Gewerk und dem Auftragsumfang der Leistung. Will der Auftraggeber etwa nur Leistungsphasen 1–3 (Grundlagenermittlung bis Entwurfsplanung) übernehmen und die übrigen Leistungsphasen sowie die Bauausführung dem Bauunternehmer überlassen, wird auch der Planungsumfang geringer sein. Trotzdem sollte der Auftraggeber bei allen Leistungsphasen genau und gründlich arbeiten. Ungenauigkeiten in der Planung wird der Bauunternehmer spätestens bei der Angebotserstellung erkennen. Dabei bestimmt gerade die Planung welchen Leistungsumfang der Bieter kalkuliert und mit seinem Angebot anbieten wird. Eine unsaubere Planung birgt die Gefahr, dass alle notwendigen Leistungen nicht oder nicht so beauftragt werden. Dies führt wiederum zu Bauzeitverzögerungen und treibt die Baukosten. Zudem werden sich der Bauherr und der Bauunternehmer über Nachträge auseinandersetzen müssen.

Eine gute Vergabe zeichnet sich somit vor allem durch eine solide und ausführliche Planung aus. Der Bauunternehmer muss zweifelsfrei erkennen können was der Auftragsgegenstand und -umfang ist.

Leistungsbeschreibung

Eine gute Leistungsbeschreibung trägt maßgeblich zur erfolgreichen Vergabe und Umsetzung des Bauvorhabens bei. Diese besteht typischerweise aus der Baubeschreibung (welche auch für den Bauantrag erforderlich ist) und der Leistungsbeschreibung. Je sorgfältiger der Auftraggeber hierbei arbeitet umso genauer kann der Bauunternehmer sein Angebot anfertigen und desto geringer sind die Risiken von Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten aufgrund unzureichender Planung.

Aus der Baubeschreibung gewinnt der Bauunternehmer eine detaillierte Vorstellung vom Bauvorhaben. Die Baubeschreibung ist zwar eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (§ 7a Abs. 1 VOB/A). Sie legt jedoch verbindlich die Qualität der Leistung fest. Dazu übergibt der Auftraggeber alle notwendigen technischen Gebäudedaten, Planzeichnungen sowie sonstige Nachweise, die zur Angebotserstellung und letztlich Bauausführung erforderlich sind. In Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis kann der Bauunternehmer sodann sein Angebot erstellen aber auch erkennen, ob das Bauvorhaben – wie ausgeschrieben – umsetzbar ist. Je detaillierter das Leistungsverzeichnis, desto einfacher und rechtssicherer wird der Bauunternehmer den Leistungsumfang bestimmen und sein Angebot kalkulieren können.

Ein gutes Leistungsverzeichnis zeichnet sich dabei durch realistische Mengenansätze, eine sorgfältige Untergliederung in Teilleistungen und einen tiefen Detailgrad innerhalb der Leistungsposition aus. Der Bauunternehmer sollte anhand der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses überprüfen, ob er das Bauvorhaben so ordnungsgemäß herstellen kann. Letztendlich schuldet der Auftragnehmer nämlich ein funktionales Gewerk und hat alle erforderlichen Leistungen zu erbringen, um dieses herzustellen (sog. funktionaler Leistungsbegriff) – unabhängig davon, ob die notwendige Leistung im Leistungsverzeichnis steht oder nicht.

Bei der Vergabe öffentlicher Bauleistungen besteht sogar die Pflicht des Bieters, etwaige Unklarheiten oder Fehler im Leistungsverzeichnis dem Auftraggeber noch im Vergabeverfahren mitzuteilen. Tut er dies nicht, darf er sich später auf diese Fehler nicht mehr berufen. Auch öffentliche Auftraggeber müssen bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses besonders wachsam sein, um den Wettbewerb unter den Bietern nicht unzulässigerweise zu verengen. Dabei gilt etwa der Grundsatz der Produktneutralität (§ 7 Abs. 2 VOB/A beziehungsweise VOB/A-EU). Demnach darf sich das Leistungsverzeichnis nicht auf ein bestimmtes Produkt beschränken. Die Ausschreibung von Leitfabrikaten ist unter Umständen möglich, wenn auch gleichwertige Alternativen angeboten werden dürfen.

Vertragsentwürfe

Auch wenn bei der Vergabe für den Bauunternehmer die Themen Bauzeit, Kalkulation der Bauleistung eine übergeordnete Rolle spielen, sollten der Bauunternehmer zwingend einen Blick in die Vertragsentwürfe werfen.

Ein sorgfältiger Auftraggeber wird nicht – abhängig vom Volumen des Bauvorhabens – einen ausführlichen und umfangreichen Entwurf zum Bauvertrag vorgeben. Als potenzieller Auftragnehmer interessieren dabei vor allem Regelungen zur Bauzeit und insbesondere der Abnahme der Bauleistungen, etwaige (unwirksame) Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen, Abrechnung und Anpassung der Vergütung bei Leistungsänderung oder Mehrmengen.

Ein sorgfältiger Auftraggeber hat sich bereits während der Vorbereitung des Bauvorhabens über diese Themen Gedanken gemacht und lässt sie in den Vertragsentwurf einfließen. Gute Vergabeunterlagen enthalten deshalb auch stets ausreichende und detaillierte Vertragsentwürfe.

Bei privaten Bauleistungen sind diese Vertragsentwürfe verhandelbar. Das gilt jedoch nicht bei der Vergabe öffentlicher Bauleistungen. Hier kommt eine Verhandlung über die Vertragsentwürfe nur in bestimmten Verfahrensarten – etwa dem sog. Verhandlungsverfahren – in Betracht. Für den Bauunternehmer und interessierte Bieter lohnt es sich also immer einen genauen Blick in die Vertragsentwürfe zu werfen und diese bei Anlass überprüfen zu lassen.

Anhand der nachfolgenden Checkliste können Bauunternehmer die Vergabeunterlagen überprüfen:

  • Sind die Vergabeunterlagen vollständig?
  • Garantieren die Vergabeunterlagen eine zügige Vergabe und sind sie klar und deutliche formuliert?
  • Können Sie anhand der Baubeschreibung und des Leistungsverzeichnisses den Auftragsgegenstand klar identifizieren?
  • Können Sie anhand der Vergabeunterlagen Ihre Preise kalkulieren, ein solides Angebot erstellen und fristgerecht einreichen?

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