Mindestlohn ist allgemeinverbindlich
Köln (ABZ). – Seit dem 1. Februar 2020 gilt auch der neue Mindestlohn (Stand 14. August 2019) im Dach-deckerhandwerk als allgemeinverbindlich. Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021. Der TV-Mindestlohn gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer und findet auch Anwendung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigt.
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