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Aufklärung über alten Hausschwammbefall bei Verkauf

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Recht und Normen

Darum geht es: Der Verkäufer eines alten Gebäudes hatte vor Jahren vor dem Verkauf sein Gebäude von Hausschwamm beseitigen lassen und diesen Vorfall bei Verkauf dieses Gebäudes mit dem Käufer verschwiegen und vertraglich Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Befall verschwiegen

Der Käufer verlangt nun vom Verkäufer Schadensersatz für die Folge neuerlichen Hausschwammbefalls und wirft dem Verkäufer vor, den alten Holzschwammbefall ihm gegenüber arglistig verschwiegen zu haben.

Nach der Entscheidung des OLG Rostock vom 26.04.23 (Az.: 3 U 33/21) wurde dem Käufer damit Recht gegeben. Das Gericht hat die Verteidigung des Verkäufers nicht gelten lassen, der davon ausgegangen war, dass er den Hausschwamm seinerzeit ordentlich beseitigt hatte und er deshalb davon ausgehen durfte, dass der Mangel nachhaltig beseitigt sei.

Offenlegung gegenüber Käufer

Praxishinweis: Hausschwamm gehört zu den besonders gravierenden Mängeln am Bau. Der nachhaltige Befall kann dazu zwingen, dass gesamte befallene Holzteile auszutauschen sind, weil eine oberflächliche Behandlung nicht ausreicht, den Hausschwamm zu beseitigen. Hier hilft nur umfassende fachtechnische Bearbeitung und ein anschließendes Gutachten eines zertifizierten Gutachters über den Erfolg der Maßnahmen und der damit zu erzielenden Bescheinigung, dass das Gebäude vom Hausschwamm vollends befreit ist.

Die Offenlegung dieser Dokumentation gegenüber dem Käufer bewahrt den Verkäufer darüber hinaus künftig bei neuerlichem Hausschwammbefall, in die Haftung genommen zu werden.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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