Skontoabzug

Haftung des Architekten wegen unzulässiger Rechtsberatung?!

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Der Architekt hat seinem Bauherrn die Verwendung einer Bauvertragsklausel mit den bauausführenden Firmen vorgeschlagen, wonach er zu einem Skontoabzug der Bauunternehmerrechnung von 3 % bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der von ihm geprüften Rechnung bei der Bauherrschaft berechtigt sein soll.
Gerichtsurteil Baurecht
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil festgestellt, dass der Architekt wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auf Schadensersatz seines Bauherrn herangezogen werden kann. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.11.23, Az.: VII ZR 190/22, festgestellt, dass der Architekt wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auf Schadensersatz seines Bauherrn herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Bauunternehmer nämlich gegen den Skontoabzug mit der Begründung gewehrt, die Skontoklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil die Skontofrist vom Zugang einer vom Architekten geprüften Rechnung abhängig gemacht wird.

Das Gericht sieht in der Vertragsempfehlung des Architekten eine von ihm vorgenommene Rechtsdienstleistung, zu der er nicht berechtigt sei und deshalb eine Schadensersatzpflicht begründe. Diese Vertragsklausel müsse nämlich als AGB-widrig angesehen werden, da sie ungerechtfertigt belastet, denn der Zugang der Rechnung bei der Bauherrschaft hänge von dem Prüfungsablauf beim Architekten ab.

Praxishinweis

Vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfasst sind Handlungen, wenn sie nicht als Nebenleistungen zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Architekten zählen.

Die Abfassung und Empfehlung von Bauverträgen oder Formulierung einzelner Bauvertragsklauseln gehört nicht zu dem Aufgabengebiet des Architekten und gehört auch nicht zu seinen Nebenleistungen. Der Architekt ist generell gut beraten, insbesondere bei komplexeren Baugeschehen, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der baurechtlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuweisen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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