Skontoabzug
Haftung des Architekten wegen unzulässiger Rechtsberatung?!
von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf JochemDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.11.23, Az.: VII ZR 190/22, festgestellt, dass der Architekt wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auf Schadensersatz seines Bauherrn herangezogen werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Bauunternehmer nämlich gegen den Skontoabzug mit der Begründung gewehrt, die Skontoklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil die Skontofrist vom Zugang einer vom Architekten geprüften Rechnung abhängig gemacht wird.
Das Gericht sieht in der Vertragsempfehlung des Architekten eine von ihm vorgenommene Rechtsdienstleistung, zu der er nicht berechtigt sei und deshalb eine Schadensersatzpflicht begründe. Diese Vertragsklausel müsse nämlich als AGB-widrig angesehen werden, da sie ungerechtfertigt belastet, denn der Zugang der Rechnung bei der Bauherrschaft hänge von dem Prüfungsablauf beim Architekten ab.
Praxishinweis
Vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfasst sind Handlungen, wenn sie nicht als Nebenleistungen zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Architekten zählen.
Die Abfassung und Empfehlung von Bauverträgen oder Formulierung einzelner Bauvertragsklauseln gehört nicht zu dem Aufgabengebiet des Architekten und gehört auch nicht zu seinen Nebenleistungen. Der Architekt ist generell gut beraten, insbesondere bei komplexeren Baugeschehen, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der baurechtlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuweisen.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden