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BAW-/BAST-Konzept grundlegend anpassen

Von ABZ

Frankfurt a.M. (ABZ). – Die Deutsche Bauchemie hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in einer juristischen Stellungnahme aufgefordert, die durch die Bundesanstalten für Wasserbau (BAW) und Straßenwesen (BAST) formulierten Empfehlungen (zu ZTV-W und ZTV-ING) zur Betoninstandsetzung umfassend zu überarbeiten. Der Industrieverband hält das BAW-/BAST-Konzept für nicht europarechtskonform und warnt vor den Konsequenzen einer Anwendung in jetziger Form.

Das BMVI hatte im November 2017 die überarbeiteten Fassungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen – Wasserbau für die Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken (ZTV-W, Leistungsbereich 219, Stand 2017) und die überarbeiteten Abschnitte 4 und 5 des Teils 3 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING, Abschnitt 4: Schutz- und Instandsetzung von Betonbauteilen, Abschnitt 5: Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betontragwerken, Stand 10/2017) per Erlass/Rundschreiben eingeführt.

Inhaltlich zuständig und verantwortlich sind die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) und die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) mit ihren jeweiligen Empfehlungen (BAW-/BAST-Konzept). Das Konzept enthält für die Sachkundigen Planer "Hinweise" zu den festzulegenden Anforderungen, die in weiten Teilen dem Gelbdruckentwurf der Instandhaltungsrichtlinie (IH-RL) des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) vom Juni 2016 entnommen wurden. Damit wurden die in dem Gelbdruckentwurf enthaltenen grundlegenden Defizite (vgl. die DBC-Pressemitteilung vom 4. Oktober 2018) in das BAW-/BAST-Konzept übertragen. Hiergegen wendet sich die Deutsche Bauchemie nun mit der Stellungnahme an das BMVI.

Die BAW-/BAST-Empfehlungen, anhand derer der Sachkundige Planer projektspezifisch Produktanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge festlegen soll, regulieren nach Auffassung der Deutschen Bauchemie harmonisierte Bauprodukte in unzulässiger Weise umfassend – und abweichend von harmonisierten Teilen der DIN EN 1504 – nach.

In der Konsequenz bedeutet das, dass die vom BMVI vorgesehene Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem BAW-/BAST-Konzept gegen europäisches Recht verstößt. Die Deutsche Bauchemie hat das BAW-/BAST-Konzept unter diesen Gesichtspunkten durch Fachjuristen prüfen lassen. Diese kommen zu folgenden Ergebnissen:

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